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gerungszustandes beabsichtigten Zweckes ist es durch-
aus notwen dig, die Überleitung aller Angelegenheiten, die
in den Betrieb der vollziehenden Gewalt gehören, in die
Hand des kommandierenden Militärbefehlshabers zu legen
und ihm die Zivilverwaltungs- und Kommunalbehörden
unterzuordnen.«
Der Zweck des $ 4 sollte demgemäß sein, eine »starke,
mit großer Machtvollkommenheit ausgestattete staatliche
Gewalt« zu schaffen, entsprechend dem Wesen des »Kriegs-
zustandes«, der doch, wie Labandı) mit Recht hervorhebt,
nichts anderes wie Militärdiktatur bedeutet, die in der
Lage ist, im Augenblick der Gefahr an Stelle der ordent-
lichen Behörde die Ruhe und Sicherheit mit Energie und
Schnelligkeit aufrecht zu erhalten.
II) Was unter dem Begriff »vollziehende Gewalt«
zu verstehen ist, ist aus dem preußischen Verfassungs-
und Verwaltungsrecht zu entnehmen; denn das BZG. ist
Ausführungsgesstz zu Art. 111 der PrVU. v. 31. I. 1850.
Die PrVU. handelt in Titel V von der »gesetzgebenden
Gewalt«, in Titel VI von der »richterlichen Gewalt«, in
Titel III vom »Könige«. Hier heißt es (Art. 45): »dem
Könige allein steht die »vollziehende Gewalt« zus. Es
gehört daher alles, was nicht zur gesetzgebenden oder
richterlichen Gewalt gehört, zur vollziehenden Gewalt.
Diese Definition entspricht auch der bekannten Lehre
der Rechtswissenschaft, die die Staatsgewalt in drei Funk-
tionen gliedert und diejenige Tätigkeit des Staates »Ver-
waltung im engeren Sinn« — »vollziehende Uewalt« nennt,
die nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist.
1) a. a. 0. Bd. IV S. 44.