Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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gerungszustandes beabsichtigten Zweckes ist es durch- 
aus notwen dig, die Überleitung aller Angelegenheiten, die 
in den Betrieb der vollziehenden Gewalt gehören, in die 
Hand des kommandierenden Militärbefehlshabers zu legen 
und ihm die Zivilverwaltungs- und Kommunalbehörden 
unterzuordnen.« 
  
  
  
Der Zweck des $ 4 sollte demgemäß sein, eine »starke, 
mit großer Machtvollkommenheit ausgestattete staatliche 
Gewalt« zu schaffen, entsprechend dem Wesen des »Kriegs- 
zustandes«, der doch, wie Labandı) mit Recht hervorhebt, 
nichts anderes wie Militärdiktatur bedeutet, die in der 
Lage ist, im Augenblick der Gefahr an Stelle der ordent- 
lichen Behörde die Ruhe und Sicherheit mit Energie und 
Schnelligkeit aufrecht zu erhalten. 
II) Was unter dem Begriff »vollziehende Gewalt« 
zu verstehen ist, ist aus dem preußischen Verfassungs- 
und Verwaltungsrecht zu entnehmen; denn das BZG. ist 
Ausführungsgesstz zu Art. 111 der PrVU. v. 31. I. 1850. 
Die PrVU. handelt in Titel V von der »gesetzgebenden 
Gewalt«, in Titel VI von der »richterlichen Gewalt«, in 
Titel III vom »Könige«. Hier heißt es (Art. 45): »dem 
Könige allein steht die »vollziehende Gewalt« zus. Es 
gehört daher alles, was nicht zur gesetzgebenden oder 
richterlichen Gewalt gehört, zur vollziehenden Gewalt. 
Diese Definition entspricht auch der bekannten Lehre 
der Rechtswissenschaft, die die Staatsgewalt in drei Funk- 
tionen gliedert und diejenige Tätigkeit des Staates »Ver- 
waltung im engeren Sinn« — »vollziehende Uewalt« nennt, 
die nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist. 
  
  
  
    
  
  
1) a. a. 0. Bd. IV S. 44.
	        
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