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Militärbefehlshaber zustehene könne, wie sie vor dem
jegszustande den Zivilbehörden zustand. Aus dieser
achfolgerschafte des Militärbefehlshabers ergebe
‚ daß dieser bei Ausübung des Polizeiverordnungsrechts
an die durch die preußischen Landesgesetze den Ver-
"ra kungsbehörden vorgeschriebenen Beschränkungen hin-
der Form und der Veröfentlichung gebunden geil).
Adam?) hält diese Ansicht für verfehlt und lehnt eine
»Rechtsnachfolgerschaft« des Militärbefehlshabers in den
Funktionen der Zivilbehörden ab. Nach ihm kann der
Sinn der Bestimmung des $4 BZG. nur sein, daß der
Militärbefehlshaber alles anordnen kann, was die voll-
ziehende Gewalt zu tun befugt ist, gleichviel, wem im
Frieden die Gewaltsausübung im Einzelfall zustehen würde,
ob einer Behörde oder etwa dem König »Allerhöchst-
persönlich. Maßgebend sei lediglich, daß die fraglıche
Handlung in den Bereich der vollziehenden Gewalt falle,
Der Militärbefehlshaber übe nicht die Befugnisse irgend
einer Verwaltungsbehörde aus, wenn er Anordnungen
teffe, zu deren Ausübung sonst diese Behörde berufen
ist, er übe vielmehr seine eigenen militärischen Befugnisse
aus. Die den Zivilverwaltungsbehörden für die Ausübung
sschriebenen ‚formellen Beschrän-
kungen fänden auf den Militärbefehlshaber keine An-
wendung, dieser stehe als Militärbehörde lediglich unter
den Beschränkungen und habe nur die Befugnisse,
die Alm das militärische Recht verleihe. Soweit rein
1) Auch $& 132 LVG. soll hinsichtlich der Zwangemaß-
nahmen gegenüber einzelnen Personen für den Militärbefebls-
haber bindend sein.
2) PrVBl, Bd. 36, 8. 602 ff.