Das erscheint auch nicht als unbillie. Denn der
Militärbefehlshaber hat, wie noch zu zeigen sein wird,
die volle Verantwortung ($ 4 U), dafür muß ihm aber
auch das Recht darauf zuerkannt werden, daß seine Be-
fehie unter allen Umständen durchgeführt werden. Anderer-
seits sind die Zivilbehörden selbstverständlich durch die
Anordnung des Militärbefehlshabers vollkommen gedeckt.
5) Grundsätzlich kann jeder Militärbefehlshaber nur
in dem ihm unterstehenden Bezirk tätig werden; daraus
folgt, daß grundsätzlich ihm auch nur die Behörden seines
Bezirkes gehorchen müssen. Dadurch ist aber nicht aus-
geschlossen, daB die den Behörden seines Bezirks über-
geordneten Verwaltungsbehörden, die anderswo ihren Sitz
haben, insoweit seinen Anordnungen Folge zu leisten
haben, als sich ihre Tätigkeit auf die Bearbeitung der
Angelegenheiten seines Bezirks erstreckt.
Anderer Ansicht ist Stenglein!):
‚Höhere Zivilbehörden, als welche solche anzusehen
sind, die zwar ihren Sitz an dem Ort haben, wo der Be
lagerungszustand verkündet ist, die aber eine über diesen
Ort hinausgehende Zuständigkeit innehaben, werden ko-
ordinierte Behörden des Befehlshabers.«
Aber diese Ansicht ist ebenso unhaltbar wie die um-
gokehrte, daß der Militärbefehlshaber die Befugnisse auf
Grund des $ 4 gegenüber jeder Behörde hat?).
Hervorzuheben ist, daß die Zentralbehörden des Reiches
und der Einzelstaaten dem Militärbefehlshaber unter keinen
Umständen untergeordnet sind, soweit sie als Delegatare
oder Subdelegatare des Gesetzgebers auftreten; denn ihre
Tätigkeit fällt hier nicht unter den Begriff der Verwaltung
1) Strafrechtliche Nebengesetze Anm. 3 zu $ 4,
2) Szymanski 3. a. O. 8. 5.