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in dem hier gebrauchten Sinne. Solchenfalls kann der
ilitärbefehlshaber sie wohl um Vornahme gewisser Hand-
ungen ersuchen. Die Zivilbehörden entscheiden aber
nach freiem Ermessen, ob sie dam Ersuchen Folge leisten
wollen oder nicht).
Soweit die Behörden ihm unterstellt sind, ist der
Militärbefehlshaber Dienstvorgesetzter ihrer Beamten und
hat diesen gegenüber ev. Disziplinarbefugnisse?). An
nahme Haldy’s®), daß der Militärbefehishaber Zivilämter
besetzen kann, soweit man von den Ministerien absieht®),
dürfte zu weit gehen.
6) Ein besonderer Tätigkeitszweig der Zivilbehörden
bildet die Veröffentlichung der Anordnungen des
Militärbefehlshabers, soweit dieser sie nicht selbst
vornimmt.
Solchenfalls muß kenntlich gemacht werden, daB es
sich um eine Anordnung des Militärbefehlshabers handelt,
sie bedarf nicht der Beobachtung der für die Verwaltungs-
behörden geltenden Formvorschriften. Das Recht, Aus-
fübrungsbestimmungen dazu zu treffen, ist den Zivil-
behörden unbenommen. Vgl. KG. in Strafs. 22. März 1915
88/115, DJZ. 1915, S. 527:
»Die Polizeiverwaltung in K. hatte in einer Tages-
zeitung bekanntgegeben, daß auf Anordnung des Ober-
befehlshabers in den Marken sämtliche in K. lebende An-
Behörige feindlicher Staaten sich täglich zweimal zu melden
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1) Delius, PrYBl. 36, S. 571 1., Arndt, Zum Gesetz über den
BZ. DJZ. 8.307 f. »Kann der Militärbefehlehaber auch Beichs-
oder Zentralbebörden n Auferige erteilen ?«
3) a. 8. 0. S. 64.
4) Vgl. Art. 46. PrVU.