Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

  
seinen Waffen, Fatrouillen und Aufklärungstruppen be- 
herrscht!)«, darüber hinaus auch jeder Ort, »dem Flieger- 
neriffe drohen?)«. 
Auf dem Kriegsschauplatz ist es Recht des Militär- 
befehlshabers, ja sogar seine Pflicht, alles zu tun, was das 
militärische Interesse befiehlt, insbesondere alle Eingriffe 
in Personen- und Sachenrechte zu tun, die militärisch 
notwendig sind?). 
Von dieser Ausnahme abgesehen, hat es sein Be- 
wenden dabei, daß der Militärbefehlshaber in seinen An- 
ordnungen an Gesetz und Verfassung gebunden ist und 
insoweit die vollziehende Gewalt des Militärbefehlshabers 
denselben sachlichen Beschränkungen unterworfen ist 
denen die Zivilverwaltungsbehörden vor dem Inkrafttreten 
des Kriegszustandes unterlagen. 
Hinsichtlich des Umfanges der vollziehenden Gewalt 
innerhalb dieser Grenzen bestehen für die Militärbefehls- 
haber im übrigen keine besonderen Schranken, weder in- 
folge von Reichs- noch von Landesgesetzen. Insbesondere 
bietet die Bestimmung des $ 4 BZG, keinen Anhaltspunkt 
dafür, daß sie nur auf die z. Zt. der Kriegszustands- 
erklärung bereits bestehonden gesetzlichen Befugnisse der 
Zivilbehörden Anwendung finde und sich nicht auch auf 
die nach diesem Zeitpunkt erst durch neue Gesetze und 
| 1} So ‘der deutsche Militärbevollmächtigte auf der ersten 
Haager Konferenz, Akten der Conförence internationale de la 
paix, La Haye III 8. 161, 
2) Arndt a. a. 0. 8, 6885. 
3) Vgl. die Beratungen im preußischen Landtag, Sten. Ber, 
d. 1. Kammer 1851 S. 166 (Äußerungen der Abgeordneten v. Ger- 
lach, Goltdammer, des Berichterstattera Schlieper); ferner Ver- 
handlungen der 2. Kammer: Äußerung d. Abg. Graf Dyhrn, 
s. Arndt DJZ. 1916 8. 307. 
  
  
  
    
    
  
    
  
  
  
  
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