Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, kann 
gemäß dem Gesetz v. 13. Februar 1854 betr. die Konflikte 
bei gerichtlichen ' Verfolgungen wegen Amts- und Dienst- 
handlungen ($ 6) der Konflikt erhoben werden; die Ent- 
scheidung steht dann dem Militärjustizdepartement ($ 6 
S. 3) zu. 
Zivilrechtlich haftet, da der Militärbefehlshaber ein 
Reichsorgan!) ist, bei schuldhaft verursachtem Schaden 
zunächst das Reich gemäß $ 1 Gesetz über die Haftung 
des Reiches für seine Beamten vom 22, Mai 1910, voraus- 
gesetzt, daß der Militärbefehlshaber sich in Ausübung der 
öffentlichen Gewalt befindet; befindet er sich in Aus- 
übung privatrechtlicher Funktionen, so tritt die Haftung 
des Reiches gemäß $8 31, 89 BGB. ein. 
Das Reich kann evtl. Regreß nehmen gemäß 8 2 
Ges. v. 22. Mai 1910, im Fall der $$ 31, 89 BGB. aus 
dem Dienstvertrag. 
vi) Wer ist Militärbefehlshaber? Eine. klare 
Regelung dieser praktisch bedeutsamen Frage fehlt im 
Gesetz. Es weist eine ganze Anzahl Bezeichnungen 
militärischer Kommandostellen auf: 1) kommandierender 
General (88 1, 7, 11 BZG.), 2) Festungskommandant 
(55 1,7), 3) Militärbefehlshaber (85 4, 9b), Befehlshaber 
der Besatzung (88 7, 13b), Militärbefehlshaber, der am 
Ort den Befehl führt (11 I), kommandierender Befehls- 
haber (11 I). 
Man hat versucht, den Begriff »Militärbefehlshaber: 
nur auf den kommandierenden General anzuwenden‘). 
Das ist aber viel zu eng. Angenommen, die Verbindun 
  
      
  
  
  
  
  
     
  
  
  
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1) 8. unten VII. 
2) Vgl. Ehrenberg, DJZ,. 1915 8. 859 ff.
	        
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