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Das Obertribunal!) hat angenommen, dab eın
solcher Widerstand auch jetzt noch nach $ 8 BZ2G. zu
bestrafen sei und zwar im Gegensatz zu dem General-
staatsanwalt.
»Der $2 EG. zum Nordd. StGB. schreibt zwar vor,
daB mit dem 1. Januar 1871 das Bundes- und Landes-
strafrecht, soweit dasselbe Materien betrifft, die Gegenstand
des BStGB. sind, außer Kraft tritt, diese Bestimmung hat
aber nur die Bedeutung, daß die Aufhebung eines bisher
bestandenen, und namentlich wie hier, eines Spezialgesetzes,
welches für die Abmessung der Schuld und die Höhe der
Strafe von den damals geltenden gemeinrechtlichen Straf-
vorschriften bereits abwich, lediglich dann angenommen
werden darf, wenn die bezügliche Materie des früheren
Dpezialgesetzes selbst durch eine Vorschrift des BStGB. in
ihrem gegenstandlichen Umfang erschöpft worden ist,
nıcht aber schon dann, wenn dieses neuere Gesetz das
ältere besondere mit bloßen anpassenden Zusätzen versieht,
die neben jenen früheren bestehen können, ohne sich zu
widersprechen, und solchergestalt die Gesamtmaterie in
ihrem Grundwesen garnicht berühren?).
Diesen Ausführungen kann ich nicht beitreten.
Denn so könnte die Gültigkeit aller früheren Strafvor-
schriften dargetan werden, deren Tatbestand enger oder
weiter ist als der entsprechende des StGB.
Der Generalstaatsanwalt, der sich auf den Standpunkt
stellte, daß $ 8 BZG. keine Gültigkeit mehr hat, ging in
1) Bd. 12 8. 89 ff.
) vgl. auch ee des Preuß, Ariegsministartuma
über den Waffengebrauch); ferner Vorschrift über den Waffen-
gebrauch v. 19. IlIE.1914 III. 12 letzter Absatz.