46
norddeutschen Bundesgebiet als zulässig erklärt und wenn
der Strafgesetzentwurf die Todesstrafe soweit verengt,
dann glaubten die Regierungen, wohl auf ihre Zustimmung
rechnen zu dürfen, wenn er für die Ausnahmefälle des
Belagerungszustandes das, was bundesgesetzlich besteht,
aufrechterhalten wollte. Wir glauben, daß $4 EGStGB.
auch im Belagerungszustande zur Anwendung gebracht.
werden müsse, wenn anders nicht die ganze Erklärung
des Belagerungszustandes eine leere, wirkungslose blei-
ben soll.
Die Ausführungen beider Redner ergeben, daB sie
EGStGB. ersetzt sei, sonst hätten sie sich nicht so aus-
drücken können,
Insbesondere hätte Friedberg nicht von einer »Ver-
engung«e gegenüber dem BZG. sprechen können; droht
dieses Gesetz doch die Todesstrafe auch in gewöhnlichen
Fällen der Brandstiftung und Herbeiführung einer Über-
schwemmung an, während der $ 4 EGStGB. die Todes-
strafe nur für die qualifizierten Fälle der 88 307 und
3ll StGB. anordnet,
In Übereinstimmung damit nimmt denn auch die
Mehrzahl der Schriftsteller an, daß $ 8 BZG. durch $ 4
EKGStGB. ersetzt ist. (Anschütz, Bücher, Endres, Finger,
Fleischmann, Giese, Hertel!), Kleinfeller, Laband, G. Meyer-
Ebermayer?).
1) Strafr.-Ztg. 1916 8. 322 ff.
2) a. a. OÖ. Anm. B zu 8 4 EGStGB,
8) a.a.0O. Nr.7 zu 84 EGStGB. 4) L2. 1915 3. 24.
6} Strafr. Nebengesstze zu 8 8. Dieser unter Berufung auf
8 2 1 EGStGB., der Reichs- und Landesstrafrecht außer Kraft