durch das StGB., das in $ 113 einen viel allgemeineren
Tatbestand enthalte, überhaupt nicht berührt werde, also
keiner ausdrücklichen Aufrechterhaltung bedürfe. Alles
spreche dafür, daß $ 4 BZG. nicht eine erschöpfende
Regel ıne der außerordentlichen „apl a rerirechen be-
bestimmung 2 zu $ 8 BZG. enthalte.
v, Schlayer übersieht aber, daß $ 4 EGStGB, keine
Zusatzbestimmung zu 8 8 BZG., sondern zum RStGB.
selbst ist, genau so wie $ 8 BZG. nach seinem ganzen
Umfang eine Zusatzbesimmung zum preußischen Straf-
gesetzbuch war.
Romen-Rissom a. a. O. nimmt weitergehend sogar
volle Geltung des $ 8 BZG. an.
3) Die Auslegung des $ 4 EGStGB. selbst ist be-
stritten.
Der Generalstaatsanwalt in der genannten Entschei-
dung des Obertribunals war der Ansicht, daß die Todesstrafe
nur dann einträte, »wenn der Instanzrichter finde, daß
unter gewöhnlichen Verhältnissen das höchste Strafmaß
(lebenslängliches Zuchthaus) als das dem Falle ent-
sprechend seis.
Diese Ansicht vertritt auch v. Schlayer!); ferner
Finger), v. Liszt®), Laband *); ferner Oppenhof-Delius >).
Dieser Auffassung widerspricht jedoch der Wortlaut
des $ 4 EGStGB.; $ 4 a.a. 0. sagt nicht in den Fällen
1) DStrZtg. 1914, 3. 652.
2) a. a. 0. I 466,
3) Lehrb. d. deutsch. Strafrechts $ 60 II 5 Anm. 6.
4) a. a. O. Bd. IV, 8. 43 Anm. 1.
b) StGB. Note 7 zu $ 4, Frank 5.— 7. Aufl. Anm. III 5. 8,
Seuffert, Anarchismus und Strafrecht 139 N. 221.