Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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4, $4 EGStGB. droht die Todesstrafe für die in den 
85 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322--324 StGB. mit 
lebenslänglichkem Zuchthaus bedrohten Verbrechen auch 
dann an, wenn sie während eines gegen das deutsche 
Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatz, 
also außerhalb des in Kriegszustand erklärten Gebietes, 
begangen werden. 
Auch diese Strafbestimmung ist als bloße Übergangs- 
vorschrift gedacht, zwar nicht in dem Sinne, daß sie 
mit dem Inkrafttreten des Mil,StGB. als des in Art. 61 
RV, vorbebaltenen Reichsgesetzes für sich allein außer 
Kraft getreten sei, wohl aber in dem Sinne, daß sie, wie 
überhaupt der $4 EGStGB, im ganzen, bis zum Inkraft- 
treten beider dort genannten Reichsgesetze, die doch im 
engsten Zusammenhang stehen, in Geltung bleiben solle. 
Anderer Ansicht sind von Liszt!), Olshausen®), Frank°); 
nach ihnen ist die Strafbestimmung mit dem Inkrafttreten 
des Mil.StrRGB. hinfällig geworden, da dieses in Erfüllung 
des Art 61 RV. erlassen sei und die Begehung von Straf- 
taten auf dem Kriegs 
schauplatz erschöpfend regele. 
Wäre dem aber so, so wäre die Folge, daß die in 
$ 4 bezeichneten Verbrechen, wenn sie von In- oder Aus- 
ländern auf dem ausländischen Kriegsschauplatz begangen 
werden — wenn auf dem inländischen Kriegsschauplatz, 
der zugleich Kriegszustandsgebiet ist, würde die andere 
Strafbestimmung des $4 EGStGB. Platz greifen —, nur 
insoweit noch unter der Todesstrafe stehen, als sie im 
Einzelfall zugleich die Merkmale des Kriegsverrats ($ 58 
Mil.StrGB.) an sich tragen, während bei Begehung der- 
  
  
  
  
  
    
  
  
  
1) Lehrb, 8, 117. 2) 84 EGBStGB. Nr. 3, 
8) Komm, 84 EG. Nr. 1. 
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