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Vgl. RG. UI StS. vom 19. April 1915 III 88/15.
»Die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen der zu-
ständigen Zivilbehörden werden durch Bekanntmachungen
der obersten Militärbefehlshaber nicht ohne Weiteres außer
Kraft gesetzt.
Ist eine militärische Anordnung auf diesem Gebiet
Rahmen des $ 9b ergangen, so findet dem Grundsatz
nach auch hieraus die Bestrafung statt. Da jedoch im
8 74 Viehseuchen-Gesetz vom 26. Juni 1909 für vorsätz-
liche Übertretungen höhere Strafen (Gefängnis bis zu
2 Jahren oder Geldstrafe von 15—30000 M.) angedroh
sind als im $ 9, so ist ausschließlich das Viehseuchen-
gesetz maßgebend, sodaß im Endergebnis tatsächlich auf
Geldstrafe erkannt werden kann.«
2) Ferner setzt $ 9 BZG. in allen Fällen Begehung
in dem in Kriegszustand erklärten Gebiete voraus, ist
also bei Begehung im Ausland einschließlich des Kriegs-
schauplatzes, ausgenommen wenn dieser das in Kriegs-
zustand erklärte Inland ist, nicht anwendbar.
Mit Recht glaubt aber v. Schlayert), da die in
59 BZG. bedrohten Straftaten sich fast durchweg gegen
die deutschen Truppen oder Behörden richten, daß eine
Bestrafung gemäß $ 9 in Verbindung mit 8161 Mil,StGB.?)
1) DStZtg. 1914, 8. 566.
2) »Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von
deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen deut-
sche Truppen oder Angehörige derselben oder gegen eine auf
Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den Ge-
setzen des deutschen Reiches strafbare Handlung begeht, ist
ebenso zu bestrafen, ala wenn diese Handlung von ihm im
Bundesgebiete begangen wäre.«
im