fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 80. 1807. 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Donnerstag, 17. Sepk. 
  
  
2 .—...— 
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Königl. allerhöchste Verord nung. ODe Einrichtung der Miliraire-Gerichte, und Geschäfts- 
Behandlung in Civil-Sachen betr. d. d. 28. Aug. 1807. 
I. Abschnitt. Von den Regiments-Gerichten. 
#. Unter solchen stehen alle Offiziers, mit Ausschluß der Staabs-Oziers, alle 
Unter Offkziers und Gemeine, Regiments-Quartiermeister, Chirurgen, Marquercnder und 
Volonrairs, überhaupt alle Individuen, welche zu einem bestimmten Rezimente gehören. 
Ferner die Regiments-Anditors, für Fälle, die ihre Aufführung, Verträge u. s. w. be- 
treffen, wo dann der Regiments-Commandene einen andern Anditor zu der Untersuchung 
und Scellung des rechtlichen Gutachtens zu requiriren hat; Fälle hingegen, die des Auditors 
Amisfährung betreffen, gehören vor das Ober-Kriegsgericht, oder nach Umständen vor das 
General= Auditoriat. · . .. .»- 
I.2.Beiden"Regjntents-Gerichten-istdesResgimentNChefzloderiwdesseixNamen 
der Commandeur, der Gerichtsherr, und der Auditor der Justitiarius. 
3. Die corbommenden Fälle theilen sich in leichte und ge vöhnliche, oder in bedeu- 
teude und verwikelte, wornach auch die Behandlungs= Art verschieden ist. Ob ein vorliegen- 
der Fall zu dieser oder sener Gattung gehère, har der Regiments-Chef oder Commandeur, 
jedoch nur in Gemäsheit des vorher vem- Auditor abzugebenden Gutachtens zu entscheiden. 
In den leichteren Fällen wird ein Capitaine und ein Lieutenant comm andirt, in deren Bei- 
seyn der Andiesr die Partheien hört, und das Protokoll führt, und alles summarisch behan- 
delt wird. 
Wenn alles zur Final= Entscheidung vorbereitet ist, dann gibt der Auditer sein schriftliches 
Gutachten und Urtels-Projekt an den Regiments-Chef oder Commandeur zur Legalistrung. 
Die Urtel wird sodann vom Auditor in Beiseyn Jjener be den Offiziers publicirt. 
G. 4. In bedeutenderen und verwickelteren Fällen hat ein sörmliches Verfabre# statt; 
es werden schriftliche Handlungen oder Advokaken zugelassen, das Gericht wis ur vorigem 9. 
besezt, und vor solchem der Prozeß durchgeführt; wann er dann zur Umel re if ist, so solle 
zur Abfassung der Urtel noch einer der Oberauditoren zum Regimemts-Gerichte beigezosen, 
und sodann, wann die Sache vor dem Ober-Kriegs-Gerichte im Appellations-Zuge vork##m, 
statt jenes Oberanditors, ein Auditor ven einem andern Regimente, als demjenigen, wo die 
Sache in erster Instanz entschieden wurde, zum Ober-Kriegsgerichte zugezozen werden.
	        
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