Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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für die Strafbarkeit der bloß fahrlässigen Zuwiderhandlung 
laggebend in das Gewicht fallen kann, da er ge- 
eignet ist, die Annahme zu rechtfertigen, daß die Straf- 
drohung vornehmlich bezweckt, die Achtsamkeit der be- 
treffenden gewerblichen Kreise auf die gesetzliche Vor- 
schrift besonders zu schärfen«., 
Das Gesetz v. 4. VI. 1851 selbst. enthält keine Ein- 
schränkung nach der Richtung, daß nur die vorsätz- 
liche -Übertretung der Verbote gemäß 8 9b geahndet 
werden soll. RG. v. 2, Juli 1915 IV 360/15, DStrZtg. 
1915, S. 400: 
». .. Der Ausführung des Verteidigers, die Strenge 
der angedrohten Strafe lasse darauf schließen, daß nur 
vorsätzliche Zuwiderhandlungen getroffen werden sollten, 
tritt dıe Erwägung gegenüber, daß der Zweck der Ver- 
bote, die Wahrung der öffentlichen Sicherheit, nur in sehr 
unvollkommenem Maße erreicht werden könnte, wenn alle 
aus bloßer Nachlässigkeit begangenen Übertretungen dieser 
Verbote straflos blieben. 
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, ins- 
besondere die Beratung des Gesetzes in den Kammern, 
gewährt für eine derartige einschränkende Auslegung 
keinen Anhalt. 
Der Begriff der Fahrlässigkeit bestimmt sich nach 
dem allgemeinen Strafrecht; fahrlässig handelt, wer die 
Tat aus Mangel an derjenigen Aufmerksamkeit ausführt, 
zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen 
Verhältnissen verpflichtet und im Stande ist. 
irst recht genügt dolus eventualis; demgemäß ist 
auch der strafbar, der zwar den richtigen Inhalt eines 
Verbots nicht kennt, der aber von dem Bestehen einer 
  
  
  
  
  
  
    
  
  
 
	        
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