Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 10. 
Nr. 2. 
54 II. Buch Handelsgesellschaften 2c. J§ 202 (Nr. 9—10), § 203 (Nr. 1—2). 
muß von denjenigen gewußt sein, welche an dem schädigenden Verhalten mit be- 
wußtem Willen mitwirken (Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, namentlich aber 
die Uberlasser). 
4. Alteres Recht. Das G. von 1884 enthielt in Art. 213a im Wesent- 
lichen dieselben Vorschriften. Für die Gründung der vor diesem Gesetz eingetra- 
genen Gesellschaften fehlten entsprechende Bestimmungen. Auf sie sind die neuen 
Normen nicht anwendbar. Soweit das Schuldverhältnis in Bezug auf die unter 
Geltung des G. von 1884 eingetragenen Gesellschaften vor dem 1. Jan. 1900 
zutstanden ist, kommt Art. 213 a des letzteren Gesetzes zur Anwendung (vgl. E. B.G.B. 
rt. 170). 
g 203. 
Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister 
oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung eine öffentliche An- 
kündigung der Aktien erläßt, um sie in den Verkehr einzuführen, ist der 
Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von An- 
gaben, welche die Gründer in Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung 
des Grundkapitals oder in Ansehung der im § 186 vorgesehenen Fest- 
setzungen zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- 
register machen, sowie im Falle einer böslichen Schädigung der Gesell- 
schaft durch Einlagen oder Übernahmen für den Ersatz des ihr daraus 
entstehenden Schadens mit den im § 202 bezeichneten Personen als Ge- 
samtschuldner verhaftet, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit 
der Angaben oder die bösliche Schädigung kannte oder bei Anwendung 
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte. 
Entw. 1 § 189, II § 201; Denkschr. I S. 129, 130, II S. 3202; A. D. H. G. B. 
Art. 213b. 
Literatur bei § 202. 
Haftung der Ankündiger (Emittenten). 1. Nach unwiderleglicher Rechts- 
vermutung haftet als Gründergenosse, wer bis zum Ablauf von zwei Jahren nach 
Eintragung der Gesellschaft eine öffentliche Ankündigung der Aktien erläßt, um sie 
in den Verkehr einzuführen (der Emittent, das Emissionshaus). Danach ist Vor- 
aussetzung der Haftung: 
a) Ankün digung der Aktien. Darunter fällt auch die Aufforderung zur 
Primitivzeichnung von solchen. In ihr liegt mittelbar die Ankündigung, daß Aktien 
als Verkehrsgegenstände weiteren Kreisen zugeführt werden sollen. Auch auf diesen 
Tatbestand ist das Gesetz berechnet (Begründung 1884 S. 126f.). Andernfalls 
wäre die Hervorhebung des Zeitraums vor Eintragung der Gesellschaft unver- 
ständlich, da das Gesetz einen wirksamen Aktienhandel vor dieser Eintragung aus- 
schließt (§ 200 Abs. 2). 
b) Erlaß der Ankündigung. Solcher Erlaß liegt nur vor. wenn der Ur- 
heber der Ankündigung sich als solcher aus dieser ergibt. Hierdurch tritt der An- 
kündigende in eine Beziehung zu den Geschädigten, deren Interessen die Gesell- 
schaft wahrzunehmen hat. Wer nicht seinen Namen hergibt, der erläßt nicht eine 
Ankündigung; wer ihn hergibt, der erläßt sie, mag auch der Erlaß von anderen 
Hintermännern ausgehen (vgl. die Unterscheidung in Börsen-G. § 45). Haupt- 
grund für die Verantwortung ist gerade, daß das Publikum auf die Namen der 
Emittenten hin kauft und sich beteiligt (Begründung 1884 S. 125). Anonyme 
Zeitungsinserate und lanzierte Redaktionsnotizen verhaften daher den eigentlichen 
Urheber nur in den Ausnahmefällen, in denen sie ihn als solchen ergeben (a. 
M. für Inserate Staub-Pinner Anm. 1, für redaktionelle Artikel Makower 
Anm. Ia, der den Redakteur für jedenfalls verantwortlich hält, und Behrend
	        
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