Full text: Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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Kinder der Kirche sind. Hat daher der Maͤrz v. J. uns buͤrger- 
liche, bisher noch nicht besessene Freiheiten verliehen, hat er uns 
Freiheiten, welche ein Erbgut unserer Väter, aber ein uns lange 
vorenthaltenes, sind, wiedergegeben; wir sollen und dürfen den 
Quell dieser Rechte nicht in der stattgehabten Empörung finden, 
sondern allein in dem Willen und in dem Entschlusse unseres Käö- 
niges. Dieser Freiheiten, die sein Wille uns gegeben, sollen und 
müssen wir uns in vollem Maße bedienen, die Keime neuer Zu- 
stände, welche die Verfassung vom 5. Dezember gelegt, sind wir 
verpflichtet, zu pflegen, zu entwickeln, aber unser Recht wie unsere 
Pflicht entspringt nicht aus den Kämpfen des 18. und 19. März 
v. J., und nicht denen, welche die Straßen der Hauptstadt mit dem 
Blute treuer Krieger färbten, haben wir Dank für dieselben zu sa- 
gen oder Rechenschaft von dem Gebrauche abzulegen, sondern unser 
Recht trägt ein früheres Datum, es war uns schon in jener Pro- 
klamation gegeben, welche der frechen Empörung vorausging und 
deren reiche Erfüllung vie Verfassung vom 5. Dezember v. J. ist. 
Wir mussen es als eine besondere Fügung Gottes ansehen, daß 
die Versammlung, welche die Revolution der Barrikaden anerkannt, 
später durch ihr eigenes Verschulden die Theilnahme an der Neu- 
begründung des vaterländischen Rechtszustandes verscherzte und 
daß daher an die Verheißung vom Mittage des 18. März sich 
rechtlich unmittelbar die Erfüllung vom 5. Dezember knüpft, daß 
für die rechtliche Begründung der Verfassung der ganze Zwischen- 
raum nicht vorhanden ist. Wir werden daher die Verfassung vom 
5. Dezember, wenn sie durch die Berathungen der Kammern und 
die Sanktion des Königs als das neue Grundgesetz Preußens 
festgestellt sein wird, nicht als ein Kompromiß ansehen zwischen 
der rechtmäßigen Obrigkeit und der Revolution, nicht als eine 
Abschlagszahlung an die letztere, nicht als die Form, welche 
das revolutionäre Prinzip sich gegeben, sondern als ein in sich 
selbst begründetes, aus sich selbst daher auch nur zu erklärendes 
und zu entwickelndes Grundgesetz unseres Staates. Insofern da- 
her man eine Staatsform, in welcher der Fürst bei bestimmten
	        
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