— — — —— ——
Kinder der Kirche sind. Hat daher der Maͤrz v. J. uns buͤrger-
liche, bisher noch nicht besessene Freiheiten verliehen, hat er uns
Freiheiten, welche ein Erbgut unserer Väter, aber ein uns lange
vorenthaltenes, sind, wiedergegeben; wir sollen und dürfen den
Quell dieser Rechte nicht in der stattgehabten Empörung finden,
sondern allein in dem Willen und in dem Entschlusse unseres Käö-
niges. Dieser Freiheiten, die sein Wille uns gegeben, sollen und
müssen wir uns in vollem Maße bedienen, die Keime neuer Zu-
stände, welche die Verfassung vom 5. Dezember gelegt, sind wir
verpflichtet, zu pflegen, zu entwickeln, aber unser Recht wie unsere
Pflicht entspringt nicht aus den Kämpfen des 18. und 19. März
v. J., und nicht denen, welche die Straßen der Hauptstadt mit dem
Blute treuer Krieger färbten, haben wir Dank für dieselben zu sa-
gen oder Rechenschaft von dem Gebrauche abzulegen, sondern unser
Recht trägt ein früheres Datum, es war uns schon in jener Pro-
klamation gegeben, welche der frechen Empörung vorausging und
deren reiche Erfüllung vie Verfassung vom 5. Dezember v. J. ist.
Wir mussen es als eine besondere Fügung Gottes ansehen, daß
die Versammlung, welche die Revolution der Barrikaden anerkannt,
später durch ihr eigenes Verschulden die Theilnahme an der Neu-
begründung des vaterländischen Rechtszustandes verscherzte und
daß daher an die Verheißung vom Mittage des 18. März sich
rechtlich unmittelbar die Erfüllung vom 5. Dezember knüpft, daß
für die rechtliche Begründung der Verfassung der ganze Zwischen-
raum nicht vorhanden ist. Wir werden daher die Verfassung vom
5. Dezember, wenn sie durch die Berathungen der Kammern und
die Sanktion des Königs als das neue Grundgesetz Preußens
festgestellt sein wird, nicht als ein Kompromiß ansehen zwischen
der rechtmäßigen Obrigkeit und der Revolution, nicht als eine
Abschlagszahlung an die letztere, nicht als die Form, welche
das revolutionäre Prinzip sich gegeben, sondern als ein in sich
selbst begründetes, aus sich selbst daher auch nur zu erklärendes
und zu entwickelndes Grundgesetz unseres Staates. Insofern da-
her man eine Staatsform, in welcher der Fürst bei bestimmten