Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

10  Max  Schasler.  (312

schaften  auf  den  Universitäten  der  Fall  ist.  Eine  „allgemeine  Akademie
  der  Künste“  müßte  demnach  aus  ebensoviel  Schulen  bestehen,  als  es
Künste  gibt,  oder  —  da  manche  Künste  ihrer  inneren  Verwandtschaft  wegen,
wie  die  verschiedenen  graphischen,  die  bildenden  (Malerei  und  Plastik)  und
die  mimischen  Künste,  wenigstens  in  den  unteren  Klassen  in  einer  Schule
vereinigt  werden  könnten  —  etwa  folgende  Schulen  enthalten:  1.  für  die
Baukunst,  2.  für  die  bildenden  Künste,  3.  für  die  graphischen  Künste,
4.  für  die  Mufik,  5.  für  Poesie,  6.  für  die  mimischen  Künste.  Für  die
Schulen  1—3  wäre  dann  etwa  eine  gemeinsame  Vorbereitungsklasse  (Zeichnenunterricht
  2c.),  für  alle  aber  gleichmäßig  eine  allgemeine  Vorbildungsschule
zur  Ergänzung  des  vielleicht  mangelhaften  elementaren  Schulunterrichts
einzurichten.  —

Bei  dieser  universalen  Organisation  einer  „Kunstakademie“  kommt  es
übrigens  gar  nicht  in  Betracht,  ob  diese  verschiedenen  Schulen  in  lokaler
Verbindung  stehen,  oder  ob  sie  in  verschiedene,  lokal  gänzlich  getreunte
Abtheilungen  zerfallen;  höchstens  würden  die  ihnen  gemeinsamen  Vorbereitungs=
  und  Vorbildungsklassen  eine  Vereinigung  in  derselben  Stadt
wünschenswerth  machen.  Der  Hauptwerth  solcher  universalen  Organisation
  liegt  vielmehr  in  der  inneren  Zusammengehörigkeit  der  Abtheilungen,
welche  sich  äußerlich  in  der  gemeinsamen  Leitung  durch  eine  oberste
Directionsinstanz  auszudrücken  hätte.

Wir  brauchen  indeß  auf  die  speciellere  Organisation  eines  solchen  all.
gemeinen  Kunstlehrinstituts  schon  deshalb  nicht  näher  einzugehen,  weil  bekanntlich
  unsere  „Akademien“  und  „Kunstschulen“  von  solcher  universitären
Bedeutung  sehr  weit  entfernt  find  und  die  staatliche  Verpflichtung  zur
Förderung  der  Kunst  sich  (gleichviel  aus  welchem  Grunde)  stillschweigend
nur  auf  bestimmte  Gattungen  derselben,  namentlich  auf  die  Baukunst
und  die  sogenannten  bildenden,  weiterhin  auch  auf  die  Musik  und
die  graphischen  Künste  beschränken  zu  dürfen  scheint.  Da  wir  hier
nur  mit  Thatsachen  zu  rechnen  haben,  so  acceptiren  wir  diese  Beschränkung,
indem  wir  nur  die  Frage  daran  knüpfen,  ob  dieselbe  denn  aber  auch  für
die  betreffenden  Institute  gleichmäßig  festbegrenzt  sei?  Diese  Frage  muß
nun  insofern  verneint  werden,  als,  wie  wir  sehen  werden,  nur  wenige  von
den  deutschen  Kunstlehranstalten  denselben  Umfang  an  Lehrfächern  besitzen
und  die  letzteren  ohnehin  eine  dem  Grade  nach  sehr  verschiedene  Pflege  genießen:
  es  herrscht  eben  eine  vollständige  Principienlofigkeit  in  diesem  Gebiet.
  Einige  „Kunstschulen“  sorgen  nur  für  Malerei  (wie  die  Kunstschule
  zu  Weimar),  andere  auch  für  Bildhauerkunst,  andere  wieder
ziehen  auch  die  Baukunst  in  ihr  Bereich,  und  abermals  laber  hier  können
wir  nur  eine  nennen,  nämlich  die  Berliner  Akademie)  fügen  zu  den
vorigen  Kunstgattungen  auch  noch  die  Musik  hinzu.  Daß  eine  solche
Elasticität  in  der  Begrenzung  ihre  großen  Nachtheile  hat,  liegt  auf  der
Hand;  tritt  nun  gar  noch  der  Umstand  hinzu,  daß  mit  der  eigentlichen  Bestimmung
  dieser  Institute  als  Lehranstalten  die  eine  oder  andere  derselben
noch  anderweitige,  mit  der  Schule  als  solcher  gar  nicht  zusammenhängende,
behördliche  und  administrative  Funktionen  von  allerdings  meist  sehr  zweifelhafter
  Bedeutung  verbinden,  dann  zerfließt  der  Begriff  der  „Kunstakademie“
überhaupt  in  eine  ziemlich  nebulose  Gestalt.