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für Deutschland mit den Regierungen zu vereinbaren, bis zur Ver-
einbarung blieb natürlich das alte Rechtsverhältniß, der Bund,
und nur die Rechte hatten Centralgewalt und Nationalversammlung
gegen die Einzelnstaaten, welche der Bund und seine Organe ha-
ben. Hieraus folgt von selbst, daß von einem Verhältnisse der
Treue der Unterthanen der einzelnen Staaten gegen die Central=
gewalt nicht die Rede sein konnte, denn nicht diese, sondern die
Landesobrigkeit ist die höchste Obrigkeit und nur diese hat die Ver-
pflichtung gegen andere Staaten übernommen, gewisse Angelegen-
heiten gemeinsam zu behandeln, und zur Leitung dieser gemeinsa-
men Angelegenheiten haben diese Staaten den Reichsverweser be-
auftragt, er ist und war nicht eine auf eigenem Rechte stehende
Gewalt, sondern ein Bevollmächtigter, der daher auch nur Kraft
dieser Vollmacht und so lange sie ertheilt worden, zu den Staats-
angehörigen in einem Verhältnisse steht. Hieraus geht klar hervor, daß
Verpflichtungen der Unterthanen gegen den Reichsverweser nur
deshalb stattfanden, weil sie dem Staat verpflichtet sind, und dieser
dem Reichsverweser einen Theil seiner Rechte übertragen; mit der
Uebertragung endete also auch die Pflicht; durch das Aufhören der
Anerkennung Seitens des Staates ist auch die Anerkennung der
reichsverweserlichen Autorität Seitens der Unterthanen aufgehoben
und Treubruch gegen die rechtmäßige Obrigkeit ist von diesem
Augenblicke an jeder Gehorsam gegen den gewesenen Bevollmäch-
tigten, sofern er auf Grund seines Festhaltens früherer Rechte und
gegen den Willen der Obrigkeit geleistet wird. Von diesem Ge-
sichtspunkte sind alle jene Behauptungen zu beurtheilen, daß preu-
ßische Staatsangehörige noch jetzt in irgend einem Gehorsamsver-
hältnisse zum Reichsverweser ständen, und daß in einem Konflikte
dieses Verhältnisses mit ihrem Gehorsam gegen die Königliche Re-
gierung sie dem ersteren den Vorrang geben müßten, weil der
Reichsverweser der Regent Deutschlands sei. Ein Konflikt zwi-
schen beiden Verhältnissen findet nicht statt und das Verhältniß
zum Reichsverweser ist gelöst, weil der König ihm die übertragene
Macht wieder entzogen hat, da die Bedingung des Mandates auf-
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