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wir wollen hier nur noch anfuͤhren, was die als apostolische
Vicare in Großbritannien fungirenden Bischöfe in ihrer bekannten
Deklaration (Sekt. VIII.) über diesen Punkt sagen:
„Die Unterthanenpflicht, welche dem Fürsten und der
weltlichen Obrigkeit geschuldet wird, und zu deren Lei-
stung die Katholiken pflichtmäßig verbunden sind, ist eine
unbedingte und untheilbare (perfect and individed). Die
Katholiken theilen daher ihren Gehorsam nicht zwischen
ihrem Souverain und irgend einer irdischen Auctorität,
sie sei weltlich oder geistlich. Sie erkennen daher in dem
Souverain und in der Landesregierung die höchste Obrig-
keit in allen weltlichen und bürgerlichen Angelegenheiten,
eine Obrigkeit, durchaus getrennt und unabhängig von
der geistlichen, welche dem Papst und der katholischen
Kirche zusteht. — Sie glauben im Gewissen verpflichtet
zu sein, der weltlichen Obrigkeit in allen weltlichen und
bürgerlichen Angelegenheiten zu gehorchen, selbst gegen
einen ihnen vom heiligen Vater oder irgend einer ande-
ren Obrigkeit der römisch-katholischen Kirche gewordenen
oder noch werdenden entgegenstehenden Befehl.“
Der Gehorsam gegen die weltliche Obrigkeit innerhalb der
ihr zustehenden Rechtssphäre hat keine andere Grenze, als die,
jenseits deren auch der Gehorsam gegen die geistliche aufhört,
nemlich wenn der Befehl zu einem offenbaren Zuwiderhandeln
gegen ein göttliches Gebot erfolgt. Die Gebote Gottes und die
der Kirche in geistlichen Dingen, müssen uns über die Pflicht des
Gehorsams gegen die weltliche Obrigkeit gehen, weil diese Pflicht
des Gehorsams aus dem Gehorsam gegen Gott, diese Treue aus
der Treue gegen Gott folgt; Gebote und Interessen der
Kirche sind aber ganz verschiedene Dinge, und jedenfalls steht die
Rücksicht auf den Nutzen der Kirche zurück, wenn es die Befol-
gung eines Gebotes derselben gilt. Der noch so augenscheinliche
Nutzen der Kirche darf uns nicht zu einem Zuwiderhandeln gegen