32
wo eintretende Aenderungen in der öffentlichen Ordnung
der Dinge Modifikationen oder Abrufung der Verträge
bedingen, da werden die Bischöfe nicht säumen, die Weis-
heit des heiligen Stuhls um seine Vermittlung zur Ab-
wendung alles Hemmenden anzugehen. Wo weder Ver-
träge noch Bestimmungen des Kirchenrechts einem Prä-
sentations= oder Bestätigungsrechte zu Kirchenämtern das
Wort reden, da fühlen sich die Bischöfe verpflichtet, die
Freiheit der Kirche zu behaupten. Sollte die Stellung
der Kirche im Staate nicht ferner die einer öffentlichen,
um ihrer höhern Mission willen bevorzugten Korporation
sein; sollte ihr nur die Stellung eines bloß noch pri-
vatrechtlich gesicherten Vereines verbleiben; so muß und
wird dieselbe ungescheut zu ihrem ursprünglichen Prinzip,
dem der vollen Freiheit und Selbstständigkeit in
Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten, zurück-
kehren.“
89.
2. Gesetzgebung.
Wie nun verhalten sich dieser Forderung gegenüber die ver-
schiedenen Gesetzgebungen und Regierungen der deutschen Staaten?
Ueber die Behandlung der Kirche in Oesterreich vor den
Märztagen giebt uns das Oesterreichische Episcopat in dem am
17. Juni 1849 an die Geistlichkeit gerichteten Hirtenschreiben
Zeugniß. Die Bischöfe sagen:
„In den Zeiten, welche den Tagen des Umsturzes
vorangingen, hatte die katholische Kirche in Oesterreich
manchen Grund zu gerechter Beschwerde. Jede Regung
ihres Lebens war von den Fäden zahlloser Berordnungen
umschnürt. Dem Verkehre mit dem heiligen Stuhle stell-
ten sich sast unübersteigliche Hindernisse entgegen. Der