Full text: Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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wo eintretende Aenderungen in der öffentlichen Ordnung 
der Dinge Modifikationen oder Abrufung der Verträge 
bedingen, da werden die Bischöfe nicht säumen, die Weis- 
heit des heiligen Stuhls um seine Vermittlung zur Ab- 
wendung alles Hemmenden anzugehen. Wo weder Ver- 
träge noch Bestimmungen des Kirchenrechts einem Prä- 
sentations= oder Bestätigungsrechte zu Kirchenämtern das 
Wort reden, da fühlen sich die Bischöfe verpflichtet, die 
Freiheit der Kirche zu behaupten. Sollte die Stellung 
der Kirche im Staate nicht ferner die einer öffentlichen, 
um ihrer höhern Mission willen bevorzugten Korporation 
sein; sollte ihr nur die Stellung eines bloß noch pri- 
vatrechtlich gesicherten Vereines verbleiben; so muß und 
wird dieselbe ungescheut zu ihrem ursprünglichen Prinzip, 
dem der vollen Freiheit und Selbstständigkeit in 
Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten, zurück- 
kehren.“ 
89. 
2. Gesetzgebung. 
Wie nun verhalten sich dieser Forderung gegenüber die ver- 
schiedenen Gesetzgebungen und Regierungen der deutschen Staaten? 
Ueber die Behandlung der Kirche in Oesterreich vor den 
Märztagen giebt uns das Oesterreichische Episcopat in dem am 
17. Juni 1849 an die Geistlichkeit gerichteten Hirtenschreiben 
Zeugniß. Die Bischöfe sagen: 
„In den Zeiten, welche den Tagen des Umsturzes 
vorangingen, hatte die katholische Kirche in Oesterreich 
manchen Grund zu gerechter Beschwerde. Jede Regung 
ihres Lebens war von den Fäden zahlloser Berordnungen 
umschnürt. Dem Verkehre mit dem heiligen Stuhle stell- 
ten sich sast unübersteigliche Hindernisse entgegen. Der
	        
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