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schaft des Kirchengesetzes in Oesterreich wieder in volle
lebendige Geltung zu setzen.“
Die „Grundrechte“ vom 4. März 1849 sprechen im §5 2 das
Prinzip der Selbstständigkeit der Kirche aus:
„Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Reli-
gionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsa-
men öffentlichen Religionsübung, ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, — ist
aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staats-
gesetzen unterworfen,“
aber in diesem § liegt ein doppelter, die Selbstständigkeit der Kirche
gefährdender Mangel. Der eine darin, daß die speciellen Rechte,
welche der Staat bisher über die Kirche ausgeübt, nicht ausdrück-
lich und speciell ausgeschlossen sind, daß also Streit darüber ent-
stehen kann, ob dies oder jenes Recht wirklich in der allgemeinen
Fassung des Artikels aufgehoben worden. Es scheint auch aus
einer Stelle des angeführten Hirtenbriefes hervorzugehen, daß der
Staat nicht gewillt sei, ein sehr wichtiges Recht aufzugeben, das
der Ernennung von Pffarrern, kirchlichen Würdenträgern und Bi-
schöfen, denn es heißt:
„Indem wir verlangen, daß die Staatsgewalt als Schir-
merin des Rechtes alle Rechte der katholischen Kirche ehre
und aufrechthalte, ehren wir als Schüler des großen Apo-
stels die Macht, welche der Staatsgewalt, um die Bande
der Geselligkeit zu wahren, verliehen ward; ehren wir
nicht minder die Rechte, welche der katholi-
sche Monarch als ein ausgezeichneter Sohn der
Kirche in der Kirche erworben hat. Wir bezeugen
zugleich mit Dank eine weise und wohlthätige Berücksich-
tigung, deren die Kirche unseres Vaterlandes sich sogar
in Zeiten erfreute, in welchen sie übrigens ihre heilbrin-
gende Thätigkeit vielfach und eingreifend beirrt sah. Die