Full text: Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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ligionsediktes; diese Sicherung erhielt aber einen großen Stoß, ja 
wurde zum Theil illusorisch durch die ö§ 48, 49, durch welche der 
Willkür der Regierung wiederum Thor und Thür geöffnet wurde. 
Nicht nur nämlich wurde nach § 48 durch Bildung des Konkur- 
renzfonds den Pfarrkirchen und geistlichen Stiftungen die Disposi- 
tion über ihre Ueberschüsse und Ersparnisse genommen, um aus 
dem durch Zusammenwerfen derselben entstandenen Fonds kirchliche 
Bedürfnisse nach Belieben der Staatsregierung zu befriedigen (der 
Minister von Abel hat sogar die Brüderschaften zu diesem Zwecke 
geplündert), sondern § 49 ordnet sogar an, daß insofern der Kon- 
kurrenzfonds von den für gleiche Zwecke bestimmten Geldern noch 
Ueberschüsse hat, diese „vorzüglich zur Ergänzung von Schulan- 
stalten, dann der Armenstiftungen (wohin auch jene der Kranken- 
pflege zu rechnen sind) verwendet werden.“ Hier ist also ein ver- 
fassungsmäßig autorisirter Raub am Kirchenvermögen; es herrscht 
eine wunderbare Uebereinstimmung zwischen diesem Paragraphen 
und einem Amendement des ungläubigen und radikalen Abgeord-= 
neten Vischer aus Tübingen, der der Kirche ihr Gut sichern wollte, 
nachdem „ein entsprechender Theil für die Zwecke der Schule und 
der Wohlthätigkeit ausgeschieden“ worden. Daß diese schmählichen 
Bestimmungen mit großer Härte gegen die einzelnen Kirchen 2c., 
denen nur die äußerste Nothdurft gelassen wurde, ausgeführt wor- 
den sind, zeigen hundert Beispiele; da freilich wurde es leicht vor 
der katholischen Welt durch Zuwendung an und Gründung von 
Klöstern sich als ganz besonders und spezifisch katholisch hinzustel- 
len, um dann unter dem Schirm dieses Ruhmes die Kirche zu 
fesseln und zu beherrschen, und um diesen Ruhm zur Ausdehnung 
bayerischen Einflusses, zur Erreichung politischer Zwecke zu benutzen. 
Die Verfassungsurkunden der Staaten der ober-kheinischen Kirchen- 
provinz enthalten ebenfalls Bestimmungen, welche das Eigenthum 
der katholischen Kirche gewährleisten sollen, aber die Verwaltung 
dieses Eigenthums war durch das Edikt vom 30. Januar 1830 
in die Hände des Staates (in Baden und Württemberg ward die 
Behörde „katholischer Kirchenrath“ genannt) gelegt und dem eigent-
	        
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