Full text: Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

46 
ü— — —— 
z. B. den schlesischen katholischen Schulfonds, den posenschen Sä— 
kularisationsfonds, den neuzeller Fonds, dessen Besitz der Staat 
zwar dem katholischen Religionstheile nicht abspricht, dessen Ver- 
waltung er aber an sich gezogen, sie willkürlich theilweise zu an- 
deren Zwecken verwendend und schon durch die Entziehung der 
Verwaltung auch den Genuß verkümmernd, den Besitz theilweise 
illusorisch machend. Daher bedurfte der Artikel einer Ergänzung, 
durch- welche der Kirche auch die Verwaltung des für katho- 
lische Stiftungszwecke bestimmten Vermögens gesichert wurde. 
Diese Ergänzung liegt in der Erklärung ihrer Selbstständigkeit; 
indem beides, Selbstständigkeit und Vermögens-Garantie, in un- 
mittelbare Verbindung gesetzt werden, erläutert, ergänzt und stützt 
das eine das andere. Es ist daher anzuerkennen, daß die Cen- 
tralabtheilung der Nationalversammlung beides in einen Artikel (20) 
zusammenfaßte: 
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre 
Angelegenheiten selbstständig und eine jede bleibt 
auch im Besitz und Genuß der für ihre Kultus--, 
Unterrichts= und Wohlthätigkeits-Zwecke be- 
stimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.“ 
Mit geringer Veränderung, welche wir schon in dem §5 9 
angeführt, adoptirte die Verfassung diesen Artikel. Aber umfaßt 
derselbe alles materielle Gut der Kirche und ihrer Institute? Es 
ist daran Zweifel gehegt worden, man hat in der Fassung nicht 
zugleich die von dem Staate den Kirchen zugebilligten Geldbezüge 
eingeschlossen gefunden. Die ministeriellen Erläuterungen, die 
Bestimmungen der Verfassungsurkunde über Religion, Religions-= 
gesellschaften und Unterrichtswesen betreffend, erkennen zwar 
S. 9—11 an, daß diese Bezüge durch die Fassung des Artikels 
mit einbegriffen sind, indeß stützen sie diese Interpretationen nicht 
sowohl auf den Wortlaut des Gesetzes als darauf, daß die Lei- 
stungen des Staates nicht eine freiwillige Gabe, sondern eine der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.