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zwar in generali auf speciellem Rechtstitel, nicht aber die Höhe
vieler einzelnen Posten, z. B. für Verwaltungsbedürfnisse, ja es
ist bei vielen Etats ausdrücklich der Zusatz gemacht: der Zuschuß
steige und falle nach dem Bedürfnisse.
Die Bestimmung der preußischen Verfassung, wie die Cen-
tralabtheilung sie entworfen, ist wörtlich in den § 145 der Drei-
königsverfassung übergegangen, so die Gewähr für den Bestand
der Kirchen und ihrer Stiftungen zur Reichssache machend, und
den Schutz, welchen sie in Preußen durch die Landesverfassung
gefunden, auch auf die übrigen, dem Bundesstaate beitretenden
Staaten erstreckend. Die österreichischen Grundrechte haben § 2
die Gewähr für den Vermögensbesitz wörtlich aus der preußischen
Verfassung übernommen, aber der Nachsatz: „ist aber wie jede Ge-
sellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen“, wirkt auch
auf diese Garantie, wie auf die Selbstständigkeit der Kirche hem-
mend ein.
8 12.
2. JIbstimmung in Frankfurt über Beibehaltung der
Vorzugerechte der Kirche.
Die katholische und evangelische Kirche hatte eine vor allen
anderen Religionsgesellschaften bevorrechtete Stellung in den deut-
schen Staaten, welche eben durch ihre auszeichnende Gleichskellung
in Art. XVI. der Bundesakte von Neuem anerkannt war. In-
sofern dieselbe sich auf die Befreiung von den Beschränkungen
bezog, denen die Bildung und die Uebung des Gottesdienstes
anderer Religionsgemeinden unterlag, ist dieselbe durch das Prin-
zip der Religionsfreiheit, insofern sie durch die Ausschließung
der Nichtchristen von obrigkeltlichen Funktionen bedingt war, durch
das Fallen dieses Grundsatzes aufgehoben worden, aber dennoch
blieben ihnen theils mit einzelnen anderen Gesellschaften gemein=