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sam, theils ausschließlich, eine Reihe von besonderen Rechten,
z. B. öffentliche Glaubwürdigkeit der von Kirchenkollegien und
geistlichen Behörden in ihren Angelegenheiten ausgestellten Atteste
und aufgenommenen Verhandlungen, die rechtliche Gleichstellung
der Kirchen= mit den Staatsbeamten u. s. w., Rechte, welche von
anderen Religionsgesellschaften erst besonders erworben werden
müssen. Die Erhaltung dieser „ihnen zustehenden, seierlich ver-
brieften Stellung“ hat ihnen, wie die Erläuterungen sagen, durch
ihre auszeichnende Anführung in § 12 in Preußen förmlich er-
halten werden sollen. Die Nationalversammlung in Frankfurt
hat dieselben dagegen in ihrer Verfassung § 146 durch die Be-
stimmung:
„Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vor-
rechte durch den Staat“
willkürlich und widerrechtlich aufgehoben. Diese Bestimmung ist
in der unter preußischem Einflusse zu Stande gekommenen Drei-
königsverfassung gestrichen worden. Bei der zweiten Lesung diefes
Absatzes in der Frankfurter Versammlung fand eine namentliche
Abstimmung statt; der Absatz wurde mit 236 gegen 188, nicht,
wie im stenographischen Berichte steht, 194 Stimmen angenom-
men, von diesen gehörten Wahlbezirken folgender Länder an:
Mit Ja, mit Nein Stimmende. Verhältniß der
Ja zu den Nein.
1) Oesterreich 38 32 19: 16
2) Preußen 70 80 7: 8
3) Baiern 29 29 1: 1
4) Wuͤrtemberg 18 2 9: 1
5) Baden 9 2 9: 2
6) Andere deutsche
Staaten 783 40 9: 5
Summa 232 185 46: 38
Unbekannt woher 4 3
Summa 236 188