als nicht vereinbar mit den gerechten Anspruͤchen der
Katholiken deutscher Nation ansehen.“
„Die Bischöfe erkennen es als ihre Pflicht, durch An-
wendung aller gesetzlich zulässigen Mittel dahin zu stre-
ben, die den Katholiken gehörenden Schulen als solche
gegen jedes Verderbniß zu bewahren, alle für katholische
Schulen bestimmten Fonds und Einkünfte für die katho-
lischen Schulen festzuhalten und nöthigenfalls dort, wo
sie den Katholiken bisher entzogen oder vorenthalten
worden sind, zurückzufordern.“
„Insbesondere erklären die Bischöfe, daß sie gemäß
der ihnen durch ihr Amt auferlegten und durch die Kir-
chensatzungen eingeschärften Verpflichtungen dem Rechte
nicht entsagen können, alle Religionslehrbücher in ihren
Diözesen auszuwählen und zu bestimmen.“
„Sie sprechen es aus, daß den Bischöfen das Recht
zusteht und die Verpflichtung obliegt, den Religionsunter-
richt in allen öffentlichen Unterrichtsanstalten, wo katho-
lischer Religionsunterricht ertheilt wird, zu leiten und
zu visitiren; so wie auch in der Sphäre der höhern
theologischen Wissenschaften die Verantwortlichkeit zu
wahren, welche mit der göttlichen Vollmacht zu senden
ihnen geworden ist.“
Mit diesen Aufstellungen stimmen die Erklärungen vollkom-
men überein, welche die Preußischen Bischöfe in ihrer Denkschrift
vom Juli d. J. abgaben. Sie fordern:
1) neben der Erhaltung aller katholischen Pfarr-
und Gemeindeschulen die Bewahrung der kirch-
lichen Aufsicht über dieselben, deren Be-
schränkung auf den Religions-Unterricht un-
zulässig ist;