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des Staates ausschließende Aufsicht bestanden habe. Es
ist daher so wenig durch Art. 20 der Preußischen Verfassung als
durch § 7 der Oesterreichischen Grundrechte der Fall ausgeschlossen,
daß bei der Aufsicht kirchliche Organe concurriren, die Aus-
schließung kirchlicher Aufsicht ist nicht verfassungsmäßig festgestellt,
die Beibehaltung derselben daher gestattet und die Aufsicht über
den Religions-Unterricht der Kirche als Grundrecht zugesichert,
wie dies das deutsche Episcopat gefordert. Es stehen folglich
diese 98 in Bezug auf Theilnahme der Kirche an der Leitung der
Schule denjenigen deutschen Gesetzgebungen zur Seite, in welchen
Geistliche als Staatsorgane oder beauftragt vom Staate die
Schule beaussichtigen. Ich will hierdurch nicht sagen, daß die
fragliche Bestimmung vom kirchlichen Standpunkte aus befriedigt,
oder auch nur die dem Fürst-Bischofe von Breslau zustehenden
Rechte erreicht, vielmehr schließe ich mich den Forderungen der
Preußischen Bischöfe in dieser Beziehung vollkommen an, aber
das kann behauptet werden, daß in diesen Festsetzungen die Kirche
nicht schlechter behandelt ist als in irgend einer anderen deutschen
Gesetzgebung.
Die National-Versammlung zu Frankfurt setzte in erster
Lesung der Grundrechte fest (6 18):
„Das gesammte Unterrichts= und Er-
ziehungswesen steht unter der Oberaufsicht
des Staates und ist der Aufsicht der Geistlich-
keit als solcher enthoben.“
Bei der zweiten Lesung wurde zwischen „ist“ und „der“,
„abgesehen vom Religions-Unterrichte“, eingeschoben.
Die Ausschließung der Geistlichkeit als solcher ward mit 316 ge-
gen 74 Stimmen angenommen. Von diesen Stimmen ge-
hörten an: