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ob Drei-Königsbund, würde eine gleichgültige sein,
weil bei keiner der Hauptfragen das Hinzutreten oder das Hin-
wegfallen der Stimmen von Oesterreich, Bayern, Württemberg
irgend eine Aenderung in der Entscheidung zu Gunsten katholi-
scher Forderungen bewirken würde, wohl aber bei mehreren, z. B.
bei der IV und V. Frage, das Stimmenverhältniß noch ungün-
stiger geworden wäre, wenn sämmtliche Wahlkreise Oesterreichs
Abgeordnete gesendet hätten.
Also auch die Erwägung der speciellen katholischen Interessen
bringt uns zu der Ueberzeugung, welche wir vom Standpunkte
der katholischen Moral schon am Ende des ersten Abschnittes
dieser Schrift aussprechen mußten:
Die Katholiken in Preußen dürfen einer
staatsrechtlichen Verbindung Preußens mit
den übrigen deutschen Staaten unter Benach-
theiligung der Selbstständigkeit und der Größe
Preußens nicht das Wort reden;
denn sie giebt uns das Gesammtresultat, daß,
wie die kirchliche und Schulgesetzgebung in den
übrigen deutschen Staaten, namentlich auch
in Oesterreich und Bayern liegt, wie nach Aus-
weis der Abstimmungen der von Wahlkreisen
dieser Staaten nach Frankfurt gesendeten Ab-
geordneten sich die Landesstimmung in Bezug
auf diese Gegenstände ausspricht, weit eher
eine ungünstige als eine günstige Wirkung für
katholische Interessen in Preußen von einer
staatsrechtlichen Verbindung Preußens mit
dem übrigen Deutschland zu erwarten ist.
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