Nachwort.
Nachdem diese Schrift beendet, erhalten wir die Verhandlungen
unb Beschlüsse der ersten Kammer über die Art. 11 — 16 der
Verfassung. So betrübend der Eindruck auch ist, welchen sie auf
uns machen, so können sie doch in dem was wir als unsere
Ueberzeugung in diesen Blättern ausgesprochen, Nichts ändern.
Was die Ansicht der Regierung hinsichts der Selbstständigkeit
der Kirche, das hat sie noch neuerlich Bayern gegenüber gezeigt.
Wir haben oben erwähnt, daß der Drei-Königs-Entwurf aus
dem in den Frankfurter Grundrechten befindlichen Artikel 146:
„Jede Religions = Gesellschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allge-
meinen Staatsgesetzen unterworfen.“
den gesperrt gedruckten Nachsatz herausgeworfen hat; unter den
Abänderungen des Art., welche die Bayerische Regierung forderte,
war die Wiederhinzufügung dieses Nachsatzes, die Preußi-
sche Regierung hat sie abgeschlagen. Hiermit stimmt die Er-
klärung des Ministers v. Ladenberg hinsichts der Zusätze, durch
welche die erste Kammer den Art. 12 der Verfassung, den Wal-
ter die „Perle“ derselben nennt, verunstaltet hat, vollkommen
überein. Er erklärt sie für überflüssig. Schon die ministe-
riellen „Erläuterungen“ haben über die Unterscheidung von „in-
neren“ und „äußeren“ Angelegenheiten der Kirche das Verwer-