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als Träger der Reichsgewalt wurden die einzelnen Monarchen
für die Gebiete der Bundeskompetenz geradezu mediatisiert, und
der Ersatz, den sie im Staatenhause fanden, war nur ein sehr
ungenügender, da sie bei dessen Besetzung mit ihren Landständen
konkurrierten und ihnen außerdem nur die Ernennung von Ver=
tretern, nicht auch die Instruktion derselben zustand. Von ihrem
Standpunkte aus mochte ihnen daher ihr Verhältnis zur Reichs=
gewalt mehr als eine Suzeränität, wie ein Bundesverhältnis
erscheinen. Gewiß wurde die Reichsverfassung nicht bloß durch
diesen Umstaud zum Scheitern gebracht; aber immerhin bildete
er ein Moment, das zum Scheitern beitrug.
Offenbar gibt es aber in einem Bunde konstitutioneller
Monarchien für die Herstellung der Bundesgewalt noch einen
anderen Weg: man kann die Gesamtheit der verbündeten
Monarchen als Inhaber der Bundesgewalt hinstellen.
In diesem Fall findet jeder Monarch für den Teil seiner Sou=
veränität, den er im einzelnen Staate opfert, einen Ersatz in
der Teilnahme an der Herrschaft über das Ganze; ebenso wie
das souveräne Volk eines nordamerikanischen Einzelstaates oder
eines schweizer Kantons für seine verlorene Sonveränität da=
durch entschädigt wird, daß es fernerhin als Teil des nord=
amerikanischen oder schweizer Volkes Hoheitsrechte über die ganze
Union oder die ganze Schweiz ausübt. In dieser Weise ist man
bei Gründung des Norddeutschen Bundes verfahren, an Stelle
dessen 1871 das Deutsche Reich getreten ist. Als Träger der
Bundesgewalt erscheint die Gesamtheit der zum Bunde zu=
sammengetretenen Bundesglieder. Bundesglieder sind
aber die souveränen deutschen Fürsten und die Senate
der freien Städte. Nach der Auffassung der deutschen Reichs=
verfassung ist also die Gesamtheit der verbündeten Mon=
archen und Senate Träger der Bundesgewalt.¹)
Als der Entwurf der norddeutschen Bundesverfassung, aus
dem die deutsche Recichsverfassung hervorgegangen ist, 1867 be=
¹) efr. „Westd. Rundschau“ v. 2. 6. 93.