Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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von verschiedenen Seiten erhoben. Zunächst lagen zu Art. 11 
des Verfassungsentwurfs zwei Amendements der Abg. Ausfeld 
und Genossen, und Erxleben und Genossen auf Einsetzung eines 
verantwortlichen Bundesministeriums vor, die beide abgelehnt 
wurden. Seitdem waren zu den Art. 12, 16 und 18 des Entwurfs ²³) 
Amendements von den Abg. Lasker und Bennigsen gestellt, nach 
denen einmal der Bundeskanzler für verantwortlich erklärt, neben 
ihm aber auch die Vorstände der einzelnen Verwaltungszweige 
mit dem Rechte einer verantwortlichen Kontrasignatur ausgestattet 
werden sollten. Von diesen Anträgen erlangte jedoch nur der 
auf Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers gerichtete die Zu= 
stimmung des Reichstages. 
Die Argumente Bismarcks gegen die Forderung eines ver= 
antwortlichen Bundesministeriums finden sich in mehreren seiner 
Reden zerstreut vor. So insbesondere in den Reichstagsreden 
vom 26. und 27. März 1867. Wir lassen daraus das Nach= 
stehende folgen: 
I. 
„Insoweit eine Verantwortlichkeit in der Unterzeichnung liegt, 
glaube ich, ist es für ihren Zweck gleichgültig, ob diese Ver= 
antwortlichkeit von einer oder von mehreren Personen getragen 
wird; es ist nur der Wunsch ausgesprochen, daß überhaupt 
Personen designiert seien, an denen die Verantwortlichkeit haftet. 
Wenn ich dieses Amendement (von Bennigsen) recht verstehe, so 
würde es bei seiner Annahme für die preußische Regierung nicht 
fakultativ, sondern notwendig sein, ihren Einfluß und ihre Stellung 
in dem Bundesrat dadurch zu schwächen, daß sie denselben nicht 
in einheitlicher, sondern in kollegialischer Form ausübte. Es 
würde gewissermaßen zwischen den verschiedenen preußischen 
²³) Jetzt Artikel 15 und 17 der Deutschen Reichsverfassung. 
Art. 15 der „R. V.“ lautet: 
„Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichs= 
kanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. 
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrates 
rates vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen“ 
Art 17 der „R. V.“ efr. pag. 71.
	        
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