Full text: Bismarcks Staatsrecht.

96 
     
Bundesgesandten, etwa dem Bundeskanzler, der ja zu ihnen 
gehört, auf der einen Seite, und seinem militärischen Kollegen 
auf der anderen, vielleicht eine kollegialische Abstimmung noch 
notwendig sein, um das preußische Votum, welches ja nur ein= 
heitlich abgegeben werden kann, festzustellen, und bei dieser 
kollegialischen Abstimmung könnte sich möglicherweise der Bundes= 
kanzler in der Minorität befinden, indem jeder der mit ihm 
konkurrierenden preußischen Kollegen sich auf seine besondere und 
persönliche Verantwortlichkeit beriefe. Es ist Sache des Bundes= 
kanzlers, oder des ihm vorgesetzten Ministers des Auswärtigen, 
sich mit seinen Kollegen, den preußischen Ministern, in derjenigen 
Fühlung zu erhalten, daß er in erheblichen politischen Fragen 
weiß, wie weit er im Bundesrat gehen kann, ohne daß er der 
Unterstützung des preußischen Gesamtministeriums, zu dem er 
gehört, verlustig geht. Aber die Instruktion des Bundeskanzlers 
kann meines Erachtens nur vom preußischen Minister der aus= 
wärtigen Angelegenheiten ausgehen, oder der letztere muß selbst 
der Bundeskanzler sein. Sie berühren da tiefgehende Fragen 
über das innere Räderwerk eines kollegialisch zusammengesetzten 
Ministeriums; ich würde mich außer stande fühlen, auf dieses 
ganze Werk einzugehen und dabei preußischer auswärtiger 
Minister zu bleiben, wenn ich nicht sicher wäre, daß die Instruktion 
des Bundeskanzler zu meinem Ressort als auswärtiger Minister 
gehörte und nicht erst Gegenstand kollegialischer Abstimmung 
zwischen meinen Kollegen und mir zu sein hätte. Ich würde 
nur dem König Vortrag über diese Instruktion zu halten haben 
und Sr. Majestät darüber verantwortlich werden, was ja nicht 
ausschließt, daß ich selbst wissen muß, wie weit ich in dieser 
Richtung gehen kann, ohne die allgemeine Übereinstimmung mit 
meinen übrigen Kollegen zu verlieren. Dieses Prinzip aber, daß 
die preußische Stimmenabgabe innerhalb des Bundesstaates 
allein von dem auswärtigen Ministerium abhängt, wird meines 
Erachtens durch diesen Zwang, die Stimme gewißermaßen 
kollegialisch auszuführen, wesentlich alteriert. Ich möchte bitten, 
bei diesem Amendement noch zu unterscheiden hinsichtlich eines Aus=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.