Full text: Bismarcks Staatsrecht.

drucks für die Verantwortlichkeit, die der Bundeskanzler durch 
seine Unterzeichnung übernimmt. Ich kann mich auch dafür nicht 
erklären, denn es ist immer eine Änderung, von der ich nicht 
weiß, welche Tragweite ihr die übrigen Regierungen geben. Aber 
ich halte es für lange nicht so schlimm, als wenn ein kollegialisch 
organisiertes preußisches Ministerium, sei es das bestehende, sei es 
ein paralleles, hineingetragen wird in die Mitte des Bundesrats, 
und im letzteren Falle sind nicht nur die Bedenken der uns ver= 
bündeten Regierungen gerechtfertigt, sondern Sie schaffen gerade= 
zu einen schwierigen Fall zwischen mir, als auswärtigen Minister, 
und meinen preußischen Kollegen, mit welchen ich innerhalb des 
Bunderrates nicht konkurrieren kann.“ 
II. 
„Ich hatte es allerdings so verstanden, daß mit diesen Chefs 
der Verwaltungszweige preußische Mitglieder des Bundesrats 
gemeint sein sollten, wie es denn in der Intention liegt, diese 
preußischen Mitglieder des Bundesrats, die man auf 17 treiben 
darf, aber nicht treiben wird, in den verschiedenen Zweigen der 
Verwaltung zu wählen, und zwar in den höheren Stellungen, 
damit der Bundesrat in seinem Schoße mit den notwendigen 
technischen Kenntnissen ausgestattet ist. Wenn dies aber nicht der 
Fall sein sollte, wenn hiermit Beamte gemeint sind, die außerhalb 
des Bundesrates stehen, dann scheint mir der Antrag in sehr 
enger Verwandtschaft und fast Identität mit dem schon abgelehnten 
Antrage eines unitarischen Bundesministerii zu stehen, und dem 
stehen alle die Bedenken entgegen, welche schon vorher erörtert 
sind. Ich will nur eins hervorheben, was noch nicht so scharf 
hervorgehoben ist. Sie würden einen solchen Bundesfinanzminister 
z. B. den Königlich Sächsischen, den Großherzoglich Hessischen u. s. w. 
Finanzminister mediatisieren und ihn zu einem Unterbeamten 
des Bundesfinanzministers machen. Das tun die Regierungen 
nicht, und wir haben keine Notwendigkeit, etwas von ihnen zu 
verlangen, wenn dadurch eher unser ganzes Werk in Gefahr 
geraten könnte, als daß wir diese Konzession erreichen, welche zu 
Bismarcks Staatsrecht. 7
	        
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