Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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verdient hätte. Aber auch für sich selbst persönlich bezeichnete 
es Bismarck als unannehmbar, sich durch ein Kollegium an das 
Gängelband nehmen zu lassen. All' dieser Erklärungen uner= 
achtet, fand der Antrag Twesten=Münster die Zustimmung des 
Reichstages (16. April 1869) mit 111 gegen 100 Stimmen. 
Eine weitere Folge hatte er nicht. 
Die Beratung über das Stellvertretungsgesetz im Reichstage 
des Jahres 1878 bot den leitenden Ministerien der beiden süd= 
deutschen Königreiche, den Herren v. Pfretzschner und v. Mittnacht, 
Anlaß, ihrer Abneigung gegen die Schaffung von Reichsministerien 
deutlichen Ausdruck zu geben. Besonders Mittnacht wußte die 
Unvereinbarkeit dieser Einrichtung mit der Stellung des Bundes= 
rats sehr einleuchtend zu machen. Wenn man selbständig ver= 
antwortliche Reichsminister schafft, dann müsse entweder der 
Bundesrat sich bequemen, überall oder wenigstens öfter, als 
seiner Überzeugung entspreche, „ja“ zu sagen, oder aber, es 
werde die Ministerkrisis eine beständige. Der Reichstag werde 
sich natürlich auf die Seite der ihm verantwortlichen Minister 
stellen und dann beginne der Krieg mit dem Bundesrat, zu= 
nächst auf dem Wege des Verlangens, daß die Rechte des 
Bundespräsidiums ausgedehnt würden, und von da folgerecht 
immer weiter und weiter in derselben Richtung. 
Sechs Jahre später, im Jahre 1884, kam es endlich dazu, 
daß die verbündeten Regierungen im Bundesrate, Preußen 
voran, auf Anregung der Königlich Sächsischen Regierung gegen 
die immer wieder auftauchende Forderung von Reichsministerien 
sich amtlich und feierlich aussprachen. Den Anstoß gab das 
damals veröffentlichte Wahlprogramm der deutsch=freisinnigen 
Partei, das die „gesetzliche Organisation eines verantwortlichen 
Reichsministeriums“ verlangte. 
Der Antrag Twesten=Münster im Reichstage von 1869 
hatte wohl auch schon ein unitarisches Ziel, wenn auch nicht 
eingestandener und vielleicht nicht einmal vollbewußter Weise: 
die Hinaufrückung des Bundespräsidiums zur Herrscherstellung, 
die Hinabdrückung des Bundesrats in die Stellung eines Senats.
	        
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