in einer anderen Weise, und die zollen Sie ihm auch, und die
Bevölkerung zollt sie ihm. Ich halte deshalb jede Neuerung
in unseren Institutionen, durch welche dieser meines Erachtens
sehr glücklich gefundene Senat — Staatenhaus, erstes Haus —
des Deutschen Reiches in seiner Bedeutung abgeschwächt, ge=
wissermaßen mediatisiert wird, für eine sehr bedenkliche Änderung
in der Verfassung. Ich glaube, daß der Bundesrat eine große
Zukunft hat, indem er zum ersten Male den Versuch macht,
ohne die Wohltaten der monarchischen Gewalt oder der einheit=
lichen Obrigkeit dem Einzelstaat zu nehmen, als höchste Spitze
ein föderatives Kollegium hinzustellen, um die Souveränität des
gesamten Reiches zu üben; denn die Souveränität ruht nicht
beim Kaiser, sie ruht bei der Gesamtheit der Regierungen.
Es ist das zugleich nützlich, indem die — nennen Sie es
Weisheit oder Unweisheit — von fünfundzwanzig Regierungen
unvermittelt in diese Beratungen hineingetragen — eine
Mannigfaltigkeit von Anschauungen bietet, wie wir sie im
Einzelstaate niemals gehabt haben. Wir haben, so groß Preußen
ist, von den kleineren und kleinsten Mitgliedern doch manches
lernen können; sie haben umgekehrt von uns gelernt. Es sind
fünfundzwanzig Ministerien oder Obrigkeiten, von denen jede
unverkümmert in ihrer Sphäre die Intelligenz, die Weisheit, die
dort quillt, an sich saugt und im Bundesrat selbständig von sich
zu geben, berechtigt ist, ohne irgend eine Beschränkung; während
der Einzelstaat sehr viele Hemmnisse hat, die die Quellen auch
da, wo sie fließen möchten, stopfen. Kurz, ich kann Ihnen aus
meiner Erfahrung sagen, daß ich glaube, in meiner politischen
Bildung durch die Teilnahme an den Sitzungen des Bundes=
rats, durch die belebende Reibung der fünfundzwanzig deutschen
Zentren aneinander, erhebliche Fortschritte gemacht und zu=
gelernt zu haben. Deswegen möchte ich Sie bitten, tasten Sie
nicht an dem Bundesrate! Ich sehe grade in dieser Gestaltung
eine Art von Palladium für unsere Zukunft, eine große Bürg=
schaft für die Zukunft Deutschlands!“
Bei Gelegenheit der im Jahre 1896 erfolgten Überstimmung
Bismarcks Staatsrecht. 8