Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Preußens im Bundesrat in betreff der Verlängerung des Privi= 
legiums der württembergischen Notenbank entstand in der Presse 
die Vermutung, ob nicht am Ende eine unnatürliche Koalition, 
eine Art Rheinbund der Mittelstaaten gegen Preußen bevorstehe. 
Daß es so weit kommen konnte, erklärte man damit, daß die 
Faust fehle, wie zu Bismarcks Amtszeiten. Das war kein glück= 
liches Bild und eine vollständige Verkennung des Verhältnisses, 
das sich zwischen dem Fürsten Bismarck und dem Bundesrat 
von 1867 bis 1890 etabliert hatte. Der Bundesrat, als die 
Vertretung der Mitglieder des Bundesreiches und der Repräsen= 
tanten der Inhaber der Bundesgewalt hat die Faust Bismarcks 
niemals zu fühlen bekommen; entsprach es doch dem System des 
Kanzlers, überall da, wo keine vitalen Fragen vorhanden waren, 
die Stellung der Bundesregierungen möglichst selbständig zu ge= 
stalten. Durch seine Schonung der im Bundesrat zusammen= 
laufenden partikularistischen Interessen, ist es dem Fürsten Bis= 
marck im Laufe der Zeiten gelungen, die Bundesregierungen für 
die nationale Sache weit geneigter zu machen, als den Reichstag. 
Eine Schranke für seine föderalistische Politik setzte sich Bismarck 
nur dann, wenn es sich um Interessen des Reiches handelte, 
und die durch seine Einheit, seine Dauer und seinen Vorteil wirk= 
lich bedingt war, wie beispielsweise bei dem Zollanschluß Ham= 
burgs. Dem Föderalismus sein volles Recht, dem Reichs= 
gedanken aber das Vorrecht. Das war die Politik Bis= 
marcks, die ihm auch im Bundesrat zum Siege verhalf. 
Einen ungewöhnlichen Verlauf nahm die Session 1879—1880. 
Bismarck sah sich genötigt, gegen eine im Bundesrate auftretende 
Disziplinlosigkeit vorzugehen. 
In der Bundesratssitzung vom 3. April 1880 wurde über 
die Quittungssteuer beraten und eine Reihe von Quittungen, 
besonders über amtliche Geschäfte, als steuerfrei bezeichnet. Der 
Vertreter des Reichsschatzamtes, Hofmann, erklärte sich gegen die 
vielen Befreiungen und sprach besonders für die Anwendung der 
Quittungssteuer auf die Postanweisungen, während der Kommissar 
des Reichspostamtes, Oberpostrat Fischer, aus technischen Gründen
	        
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