Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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lebendigen Organismus des deutschen Bundesrates paßten. Daß 
eine Majorisierung der größeren Staaten durch die kleineren mög= 
lich ist, läßt sich ohne Änderung der Reichsverfassung, welcher 
die größten Schwierigkeiten entgegenstehen, nicht hindern; daß 
aber eine solche Majorisierung durch Regierungen, welche als ab= 
wesende nichts hören und nichts hören wollen, zustande gebracht 
wird, diesem Übelstand ließ sich durch Reform der Geschäfts= 
ordnung entgegenwirken, wodurch die Substitution, wenigstens 
für alle wichtigeren Fragen, für ungiltig erklärt werden konnte. 
Darauf wies auch die Antwort Kaiser Wilhelms I. vom 
7. April auf das Entlassungsgesuch Bismarcks hin ²⁵). Dieselbe 
lautete: 
„Auf Ihr Gesuch vom 6. April erwidere ich Ihnen, daß 
Ich die Schwierigkeiten zwar nicht verkenne, in welche ein 
Konflikt der Pflichten, welche Ihnen die Reichsverfassung auf= 
erlegt, Sie mit der Ihnen obliegenden Verantwortlichkeit bringen 
kann, daß Ich Mich aber dadurch nicht bewogen finde, Sie Ihres 
Amtes nur deshalb zu entheben, weil Sie glauben, der Ihnen 
durch die Artikel 16 und 17 ²⁶) der Reichsverfassung zugewiesenen 
Aufgabe in einem bestimmten Falle nicht entsprechen zu können. 
Ich muß Ihnen vielmehr überlassen, bei Mir und demnächst 
beim Bundesrate diejenigen Anträge zu stellen, welche eine ver= 
fassungsmäßige Lösung eines derartigen Konfliktes der Pflichten 
herbeizuführen geeignet sind.“ 
Um eine sachliche Korrektur des Bundesratsbeschlusses vom 
3. April eintreten zu lassen, beantragte in der Sitzung vom 
²⁵) efr. Seite 17 ff. 
²⁶) Art. 16 der „R. V.“ lautet: „Die erforderlichen Vorlagen werden 
nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrates im Namen des Kaisers an den 
Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrates oder durch be= 
sondere von letzterem zu ernennende Kommissare vertreten werden.“ 
Art. 17 der „R. V.“ lautet: „Dem Kaiser steht die Ausfertigung 
und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung der= 
selben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen 
des Reichs erlassen und bedüfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des 
Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“
	        
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