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schreiten der Zollgrenze zu Lande, die Bedenken des Abgeordneten
inaktiven Staatsministers Dr. Delbrück. Dadurch würde es
möglich, äußerte dieser, den gesamten nach Hamburg gehenden
Verkehr auf der Elbe durch Verlegung der Zollgrenze unterhalb
Hamburgs der Verzollung zu unterwerfen. Auf seinen Antrag
wurde die Vorlage an eine Kommission verwiesen, und in dieser
setzte er den Beschluß durch, dem Reichstag vorzuschlagen, er
möge die verfassungsmäßige Genehmigung nur mit dem Vor=
behalt erteilen, daß die zur Zeit auf der Elbe bestehende Zoll=
grenze nur durch Gesetz an eine unterhalb dieser Grenze ge=
legene Stelle verlegt werden könne. Fürst Bismarck erklärte den
Delbrückschen Antrag für eine Überschreitung der dem Reichstag
durch die Verfassung beigelegten Befugnis, für eine Art Pression,
die auf die Regierung ausgeübt werden solle, der sich aber diese
in keinem Falle fügen werde. In dem Zollvereinsgesetz von 1869
werde wiederholt bestätigt, daß die Zolllinien zusammenfallen
sollen mit den Landesgrenzen. Das Recht des Bundesrates,
die Zollgrenze zu bestimmen, die Elbe mit neueren Zolllinien zu
durchschneiden, sei noch nie bezweifelt worden. „Se. Majestät
der Kaiser kann unmöglich gesonnen sein, dieses Recht des
Bundesrates in Zweifel zu ziehen. Wird die Vorlage mit dem
Vorbehalte der Kommission angenommen, so muß ich namens
Sr. Majestät erklären, daß die Genehmigung versagt ist, und die
Sache ist dann damit abgetan. Wir werden das Weitere zu
tragen haben, was daraus erfolgt, aber dem Rechte des Bundes=
rates, wie es für mich verfassungsmäßig feststeht, nichts ver=
geben.“
Im zweiten Teile seiner Rede sprach der Fürst von der
Wandlung des Rechtsgefühls, die in allen Behörden Platz ge=
griffen habe, seit die Begeisterung für das neue Reich etwas
matter geworden sei, und fuhr dann fort: „Ja, matter geworden!
Ich bin an dem Punkt, wo man das am meisten fühlt. Der
Parlamentarismus ist gewachsen, der Kampf der Parteien ist
gewachsen, ohne Rücksicht auf die Haltbarkeit des Verfassungs=
bodens. Entweder hält man die Sache für unzerstörbar, oder