Der Bundesratsausschuß für auswärtige
Angelegenheiten.
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Für auswärtige Angelegenheiten besteht ein besonderer Aus=
schuß, in dem Bayern den Vorsitz führt. Der Ausschuß kann
von Bayern, auch ohne Mitwirkung des Kaisers und des Reichs=
kanzlers, berufen werden. Dieser Ausschuß ist aber kein Hinder=
nis, wie Laband ausführt, daß nicht auch dem Plenum des
Bundesrates unmittelbar Mitteilungen über die auswärtigen
Angelegenheiten des Reiches gemacht werden, wie dies vor der
Bildung des Ausschusses wiederholt geschehen ist.
Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten
verdankt sein Dasein erst dem Vertrag mit Bayern. Er besteht
nach Art. 8 Abs. 3 der Reichsverfassung aus den Bevollmächtigten
der Königreiche Bayern, Sachsen und Würtemberg und zwei
vom Bundesrat alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer
Bundesstaaten. Preußen ist in dem Ausschuß nicht vertreten,
weil der Ausschuß nicht die Politik zu leiten, im Namen des
Reichs zu beschließen oder zu verfügen, sondern nur Mitteilungen
über auswärtige Beziehungen vom Kaiser und vom Reichskanzler
entgegenzunehmen und die Ansichten der Regierungen über diese
Mitteilungen auszutauschen hat. Der Ausschuß ist befugt, diese
Politik, ihre Zielpunkte und Wege zu besprechen, auch darüber
Vorstellungen zu machen, aber nicht die diplomatischen Ver=
treter des Reiches zu instruieren, oder Bundesratsbeschlüsse vor=
zubereiten.