Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Der Bundesratsausschuß für auswärtige 
Angelegenheiten. 
— 
Für auswärtige Angelegenheiten besteht ein besonderer Aus= 
schuß, in dem Bayern den Vorsitz führt. Der Ausschuß kann 
von Bayern, auch ohne Mitwirkung des Kaisers und des Reichs= 
kanzlers, berufen werden. Dieser Ausschuß ist aber kein Hinder= 
nis, wie Laband ausführt, daß nicht auch dem Plenum des 
Bundesrates unmittelbar Mitteilungen über die auswärtigen 
Angelegenheiten des Reiches gemacht werden, wie dies vor der 
Bildung des Ausschusses wiederholt geschehen ist. 
Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten 
verdankt sein Dasein erst dem Vertrag mit Bayern. Er besteht 
nach Art. 8 Abs. 3 der Reichsverfassung aus den Bevollmächtigten 
der Königreiche Bayern, Sachsen und Würtemberg und zwei 
vom Bundesrat alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer 
Bundesstaaten. Preußen ist in dem Ausschuß nicht vertreten, 
weil der Ausschuß nicht die Politik zu leiten, im Namen des 
Reichs zu beschließen oder zu verfügen, sondern nur Mitteilungen 
über auswärtige Beziehungen vom Kaiser und vom Reichskanzler 
entgegenzunehmen und die Ansichten der Regierungen über diese 
Mitteilungen auszutauschen hat. Der Ausschuß ist befugt, diese 
Politik, ihre Zielpunkte und Wege zu besprechen, auch darüber 
Vorstellungen zu machen, aber nicht die diplomatischen Ver= 
treter des Reiches zu instruieren, oder Bundesratsbeschlüsse vor= 
zubereiten.
	        
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