Reichsämter und Staatssekretäre.
Die unter dem 24. Dezember 1879 vom Kaiser angeordnete
Umwandlung des bisherigen „Reichskanzleramtes“ in das
„Reichsamt des Innern“ fand in der amtlichen Presse folgende
Erläuterung: ²⁸)
„Nach der Gründung des Norddeutschen Bundes wurde im
August 1867 unter dem Namen „Bundeskanzleramt“ eine Be=
hörde für die Bearbeitung der unter der Leitung des Bundes=
kanzlers stehenden Bundesangelegenheiten errichtet. Der Geschäfts=
bereich dieser Behörde erstreckte sich auf die Gesamtheit der dem
Bundeskanzler obliegenden Funktionen mit alleiniger Ausnahme
der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten. Durch die Gründung
des Reichs wuchs der Umfang der Geschäfte der Behörde, welche
jetzt den Namen „Reichskanzleramt“ erhielt, in bedeutendem
Maße. Insbesondere fiel die Bearbeitung der elsaß=lothringischen
Landesangelegenheiten, soweit deren oberste Leitung dem Reichs=
kanzler zustand, dem Reichskanzleramte anheim. Mit der fort=
schreitenden Entwickelung des Reichs auf den Gebieten der
Gesetzgebung und Verwaltung, nahmen die Geschäfte des Amts
stetig zu, und es zeigte sich bald das Bedürfnis, für einzelne
Verwaltungszweige besondere, unmittelbar dem Reichskanzler
untergeordnete Reichsämter einzusetzen.
Abgesehen von dem Auswärtigen Amt, welchem schon früher
die auswärtigen Angelegenheiten übertragen waren, wurde im
²⁸) efr. „Provinzial=Correspondenz“ v. 7. Januar 1880.
Bismarcks Staatsrecht. 9