Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Reichsämter und Staatssekretäre. 
 
Die unter dem 24. Dezember 1879 vom Kaiser angeordnete 
Umwandlung des bisherigen „Reichskanzleramtes“ in das 
„Reichsamt des Innern“ fand in der amtlichen Presse folgende 
Erläuterung: ²⁸) 
„Nach der Gründung des Norddeutschen Bundes wurde im 
August 1867 unter dem Namen „Bundeskanzleramt“ eine Be= 
hörde für die Bearbeitung der unter der Leitung des Bundes= 
kanzlers stehenden Bundesangelegenheiten errichtet. Der Geschäfts= 
bereich dieser Behörde erstreckte sich auf die Gesamtheit der dem 
Bundeskanzler obliegenden Funktionen mit alleiniger Ausnahme 
der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten. Durch die Gründung 
des Reichs wuchs der Umfang der Geschäfte der Behörde, welche 
jetzt den Namen „Reichskanzleramt“ erhielt, in bedeutendem 
Maße. Insbesondere fiel die Bearbeitung der elsaß=lothringischen 
Landesangelegenheiten, soweit deren oberste Leitung dem Reichs= 
kanzler zustand, dem Reichskanzleramte anheim. Mit der fort= 
schreitenden Entwickelung des Reichs auf den Gebieten der 
Gesetzgebung und Verwaltung, nahmen die Geschäfte des Amts 
stetig zu, und es zeigte sich bald das Bedürfnis, für einzelne 
Verwaltungszweige besondere, unmittelbar dem Reichskanzler 
untergeordnete Reichsämter einzusetzen. 
Abgesehen von dem Auswärtigen Amt, welchem schon früher 
die auswärtigen Angelegenheiten übertragen waren, wurde im 
²⁸) efr. „Provinzial=Correspondenz“ v. 7. Januar 1880. 
Bismarcks Staatsrecht. 9
	        
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