Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Wirksamkeit ihrer Zeugnisse für die Zulassung zum einjährig= 
freiwilligen Militärdienst; ferner die Reichsstatistik und diejenigen 
Reichsangelegenheiten, deren Bearbeitung nicht anderen Behörden 
durch die inbetreff ihres Ressorts getroffenen Bestimmungen 
übertragen ist. Das Reichskanzleramt besitzt mithin bezüglich 
der Reichsangelegenheiten ungefähr diejenige Zuständigkeit, welche 
in Preußen das Ministerium des Innern besaß, ehe für Unter= 
richts= und Medizinalangelegenheiten, für Handel und Gewerbe 
und für Landwirtschaft besondere Ministerien gebildet wurden. 
Damit die Stellung dieser Behörde zu den übrigen Reichs= 
ämtern und der ihr zugewiesene Wirkungskreis in ihrer Be= 
nennung einen zutreffenden Ausdruck finden, ist mittelst Allerhöchsten 
Erlasses vom 24. v. M. der Name „Reichskanzleramt“ durch 
die Bezeichnung „Reichsamt des Innern“ ersetzt worden. Dem 
Vorstand dieser Behörde ist nach Analogie des dem Vorstande 
des Auswärtigen Amts beigelegten Prädikats der Titel „Staats= 
sekretär des Innern“ verliehen worden.“ 
Am 1. Dezember 1874 veranlaßten einige Bemerkungen des 
Abgeordneten Dr. Lasker im Reichstag, zum Etat des Reichs= 
justizamtes, den Fürsten Bismarck, in einer sehr bemerkenswerten 
Weise über das Maß und die Art der Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers sich auszusprechen. 
„Darin kann meines Erachtens die Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers nicht gesucht werden“, sagte er, „daß jede spezielle 
Maßregel innerhalb des ganzen Ressorts, für das er verantwort= 
lich ist, als von ihm persönlich herrührend und gebilligt angesehen 
wird. Ich bin meines Erachtens dafür verantwortlich, daß an der 
Spitze der einzelnen Zweige der Reichsverwaltung Leute stehen, 
die nicht nur dazu befähigt sind, sondern die ihre Verwaltung 
in der Richtung des Steuers führen, in der das deutsche politische 
Leben nach der augenblicklichen Richtung des deutschen Geistes 
zu laufen genötigt ist; daß kein Zwiespalt, nicht nur innerhalb 
der verschiedenen Reichsministerien, sondern auch kein dauernder 
grundsätzlicher Zwiespalt innerhalb der großen Körperschaften, die 
dem Reiche seine Gesetze und Einrichtungen geben, einreiße, auch 
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