Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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kein Mißtrauen und keine Feindschaften zwischen den einzelnen 
Bundesgliedern; im wesentlichen aber dafür, daß an jeder Stelle, 
die zu besetzen ist, jemand steht, der nach dem gewöhnlichen Aus= 
druck „tanti“ ist, dieses Geschäft zu besorgen.“ 
Nach seiner Entlassung ist Fürst Bismarck in seinem Ham= 
burger Organ wiederholt darauf zurückgekommen, daß die Staats= 
sekretäre im Reich Untergebene des Reichskanzlers und zur Ver= 
tretung einer persönlichen Politik nicht berechtigt sind. 
In einem „Offiziöse Entstellungen“ überschriebenen Artikel 
widerlegten die „Hamburger Nachrichten“, Oktober 1895, die von 
dem „Berliner Tageblatt“ und dem „Hamburger Correspondent“ 
vertretene Auffassung, wonach die Staatssekretäre, insoweit sie 
Mitglieder des preußischen Ministeriums seien, unabhängig in 
ihren Ansichten, von denen des ihnen vorgesetzten Reichskanzlers 
daständen. Das Blatt führte darüber folgendes aus: 
„Der Staatssekretär v. Bötticher befand sich im Staats= 
ministerium in einer anderen Stellung, als die anderen Mit= 
glieder desselben, wenigstens bis 1890; denn als Minister ohne 
Portefeuille hatte er keine andere Aufgabe, als die, den Reichs= 
kanzler und dessen Ansichten im Ministerium zu vertreten, soweit 
der Kanzler dazu nicht selbst imstande war. Hierauf beschränkte 
sich seine Tätigkeit, da er ein eigenes Ressort, in dem er sich der 
sonst üblichen ministeriellen Selbständigkeit erfreut hätte, nicht 
besaß. Daß die Staatssekretäre Untergebene des Reichskanzlers 
sind, ist ein unanfechtbarer Grundsatz unserer Reichsverfassung 
und eine berechtigte Forderung der Bundesgenossen Preußens. 
Die Emanzipation der Staatssekretäre von der reichskanzlerischen 
Politik und Disziplin hat erst in der Zeit des neuen Kurses 
Fortschritte gemacht und Anerkennung in der Presse gefunden, 
als ob sämtliche Staatssekretäre der Reichsverwaltung unab= 
hängige Minister wären, mit dem Reichskanzler gleichberechtigt 
sowohl in ihren Ressorts wie im Immediatvortrag. Letzterer 
konnte von den Reichsstaatssekretären immer nur „in Ver= 
tretung“ des Reichskanzlers gehalten, also nicht gegen dessen dem 
Vortragenden bekannte Ansichten gerichtet werden.“
	        
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