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nennen, in welchem er, der Fürst, doch immer in auswärtigen
Dingen sachverständiger Unterstützung zu bedürfen glaube,
wie sie ihm sein Sohn nach langjähriger Schulung im Dienst
gewähren könne. Es ist durchaus ein unberechtigtes Argu=
ment, wenn man annimmt, daß die Staatssekretäre des aus=
wärtigen Reichsamtes „regelmäßig“ Mitglieder des preußischen
Staatsministeriums seien. Ihre Ernennung ist vielmehr ledig=
lich eine Zweckmäßigkeits= und unter Umständen eine Rang= und
Gehaltsfrage. Daß die zur Assistenz des Ministerpräsidenten in
seiner Eigenschaft als Reichskanzler geschaffenen preußischen Staats=
minister lediglich die Aufgabe haben, in Abwesenheit des Reichs=
kanzlers dessen Reichspolitik im Staatsministerium zur Geltung
zu bringen, ist eine Ansicht, die in keiner Weise, wie der offiziöse
Artikel im „Hamb. Korr.“ meint, nur die eine Seite der Sache
berührt und deshalb zu eng gefaßt ist, sondern sie entspricht genau
der verfassungsmäßigen Kompetenz.
Daß, wie der offiziöse Artikel weiter andeutet, der Monarch
das Recht hat, sich durch Befragung jedes Beamten zu infor=
mieren, auch über die Politik des Vorgesetzten dieses Beamten,
und daß es dessen Pflicht ist, die gestellten Fragen nach Pflicht
und Gewissen zu beantworten, wollen wir nicht bestreiten. Wir
hatten aber unter Friedrich Wilhelm IV. in Preußen die näm=
liche Verfassung, wie heute, während Kaiser Wihelm I. die Ge=
wohnheit hatte, die königlichen Entschließungen nur mit den dazu
berufenen Beamten, mit jedem in seinem Ressort, zu verhandeln.
Daß sein Herr Bruder diese Regel nicht beobachtete, hatte die
Camarillabildung zur Folge, über die späterhin ja von konsti=
tutioneller Seite manigfach Beschwerde geführt worden ist. Die
Camarilla unter Friedrich Wilhelm IV. bildete unzweifelhaft
eine Erschwerung der Staatsgeschäfte; aber sie bestand aus
Männern, die auch ihrerseits nach ihrer politischen Vorbildung
verantwortliche ministerielle Stellungen hätten übernehmen können,
wie Gerlach, Groeben, Radowitz, Bunsen u. s. w. Der offiziöse
Artikel im „Hamb. Korresp.“ enthält noch die Bemerkung, daß
nach preußischem Staatsrechte jeder Staatsminister eine ganz