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würden, oder was mir noch lieber wäre, dasjenige Amendement,
welches den Zwangsurlaub auch hier einführen will, abgelehnt
würde!“
Der Ausschluß aller Beamten von der Wählbarkeit zum
Reichstage wurde jedoch abgelehnt. Sie bedürfen zum Eintritt
in den Reichstag auch keines Urlaubes ³²).
Mitglieder des Bundesrates können nicht zugleich Mitglieder
des Reichstages sein³³). Rechte und Pflichten des Reichstages
sind in den §§ 20—32 der Reichsverfassung enthalten.
Nach Artikel 27 der Reichsverfassung regelt der Reichstag
seine Disziplin selbständig durch eine Geschäftsordnung ³⁴). Auf
Grund dieser Geschäftsordnung kann der Präsident, wenn ein
Mitglied die Ordnung verletzt, dieses mit Nennmung des Namens
zur Ordnung rufen, nötigenfalls ihm das Wort entziehen. Eine
geschäftsordnungsmäßige Befugnis, ein Mitglied auf Zeit oder
Dauer auszuschließen, hat heute weder der Präsident noch der
Reichstag.
Dagegen sollte diese Befugnis durch den am 12. Februar 1879
vom Fürsten Bismarck dem Reichstag vorgelegten „Gesetzentwurf
betreffend die Strafgewalt des Reichstages über seine Mitglieder“
geschaffen werden. Eine aus dem Präsidenten, den beiden Vize=
präsidenten und zehn Mitgliedern des Reichstages bestehende
Kommission sollte die Strafgewalt ausüben. § 3 des Entwurfes
lautete:
Die Ahndungen, welche die Kommission verhängen kann,
sind je nach der Schwere der Ungebühr
1. Verweis vor versammeltem Hause;
2. Verpflichtung zur Abbitte vor versammeltem Hause in
der von der Kommission dafür vorgeschriebenen Form;
³²) efr. Art. 21 der „R. V.“
³³) efr. Art. 9 der „R. V.“
³⁴) Art. 27 der „R. V.“ lautet: „Der Reichstag prüft die Legimitation
seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und
seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seine Präsidenten, seine
Unterpräsidenten und Schriftführer.“
Bismarcks Staatsrecht. 10