Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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3. Ausschließung aus dem Reichstag auf eine bestimmte 
Zeitdauer. Diese kann bis zum Ende der Legislatur= 
periode erstreckt werden. Mit einer Ausschließung, welche 
sich auf die Dauer der Legislaturperiode erstreckt, kann 
der Verlust der Wählbarkeit zum Reichstag verbunden 
werden. Der Verlust der Wählbarkeit kann selbständig 
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied dem Reichstag 
nicht mehr angehört. 
Der Reichstag hielt jedoch derartige Vorschläge für unan= 
nehmbar. Insbesondere die Ausschließung aus dem Parlament 
wurde von allen Seiten zurückgewiesen. 
Im Jahre 1894 führte Fürst Bismarck in den „Hamb. 
Nachr.“ über die Eventualität des Ausschlusses von Reichstags= 
mitgliedern aus dem Reichstage das Nachstehende aus: „Nach 
Art. 27 der Verfassung prüft der Reichstag die Legitimation 
seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Eine juristische Frage 
ist es, ob diese Disziplin des Reichstages die Möglichkeit der 
Exkludierung einzelner Mitglieder des Hauses in sich schließt, 
wenn die Legitimation, die ihrer Zulassung zu Grunde lag, nicht 
mehr besteht, sondern durch ihr Verhalten verwirkt ist, ähnlich 
wie das Mandat bei Verurteilung wegen gemeiner Verbrechen 
erlischt. 
Ganz unabhängig von dieser Rechtsfrage würde ein Votum 
des Reichstages auf Ausschließung jedenfalls Gesetzkraft erlangen, 
wenn ihm der Bundesrat beistimmte. Nach Art. 5 der Reichs= 
verfassung läge dann die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse 
beider Versammlungen vor, wie sie zu Akten der Gesetzgebung 
erforderlich und ausreichend ist³⁵). Eine solche Übereinstimmung 
wird niemals erreichbar sein, wenn es sich um frivole Gründe 
handelt und um einen Mißbrauch der Majorität. Die Möglich= 
keit, daß der Reichstag für seine nationale Reinlichkeit Sorge 
³⁵) Art. 5 der „R. V.“ beginnt: „Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt 
durch den Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehr= 
heitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und 
ausreichend.“
	        
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