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Zustimmung zu dieser finanziellen Abmachung in Anspruch.
Dasselbe wurde von der Regierung zugegeben und die Sache in
der Form erledigt, daß in dem Etat die Bezugnahme auf die
(sonst stillschweigend genehmigten) Verträge gestrichen und die
Nachlässe nur für je ein Jahr genehmigt wurden.
Im Jahre 1869 wurde gerügt, der Bundeskanzler habe im
vorangegangenen Jahre versucht, nicht budgetgemäßig bewilligte
Matrikularbeiträge zu erheben; im Sommer 1868, im ersten
Jahre des Bestehens des Bundes, als dessen Anstalten noch aller
Betriebsmittel außer den von Preußen entlehnten und an dieses
allmählich zurückzuerstattenden, entbehrte, war namentlich infolge
unvorhergesehener Einnahmeausfälle vorübergehend die Sorge
entstanden, die Bundeskasse könne plötzlich einer Insufficienz (Über=
schuldung) gegenüber stehen, und es war deshalb in Aussicht ge=
nommen, von den einzelnen Bundesstaaten Zuschüsse nach dem Maß=
stab der Matrikularbeiträge vorschußweise einzuziehen. Der Vor=
schlag blieb, da eine außerordentliche Aushilfe nicht nötig war, im
Bundesrat unerledigt, und der Reichstag hat über die im Gebiet
der Theorie verbliebene Frage keinen Beschluß gefaßt. Man
wird aber nicht daran zweifeln können, daß er ein Recht, weitere
als die budgetmäßig bewilligten Matrikularbeiträge zu erheben
oder eine Pflicht, sie zu leisten, nicht zugibt, so wenig wie anderer=
seits aus dem mitgeteilten Vorgang eine auf Verletzung
des Art. 70 der Verfassung⁴⁴) gerichtete Absicht des Kanzlers
wird gefolgert werden können. — Als gegen die Mitte der sieb=
ziger Jahre die Finanzen anfingen knapper zu werden, fügte sich
die Regierung in das Begehren des Reichstages, einen Teil der
von dem Jahre 1874 erwarteten, aber vor Ablauf desselben noch
⁴⁴) Art. 70 der „R. V.“ lautet: „Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen
Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus
den Zöllen, den gemeinschaftlichen Gebrauchssteuern und aus dem Post= und
Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben
durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht
eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten (sog. Matrikular=
beiträge) nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe
des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.“