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und wer es für konstitutionell notwendig, oder wenigstens finanz=
politisch für sehr zweckmäßig hielt, daß in solchem Falle die
Volksvertretung auf eine Minderung der in ihrem Gesamtertrag
zu hohen Abgaben direkt einwirken könne, mußte angesichts der
Tatsache, daß eine solche Einwirkung in dem größten deutschen
Staate ausgeschlossen ist, sehr zu einem verneinenden Votum
geneigt sein. So ist dem Zollparlament erst der dritte Versuch
einer Reform des Zolltarifs, für welche an und für sich von
vornherein die Majorität wohl geneigt war, in der dritten und
letzten Tagung (1870) jener ephemeren Körperschaft gelungen;
bei den beiden ersten Versuchen (1868 und 1869) lag allerdings
auch in dem Petroleumzoll ein Stein des Anstoßes vor. Aber auch
der andere Gesichtspunkt, daß der neue Tarif in Verbindung
mit der Steuer und dem Zoll von Zucker voraussichtlich nicht
unerhebliche Mehreinnahmen liefern werde, ohne daß der Volks=
vertretung, namentlich in Preußen, Mittel zuständen, auf eine
entsprechende Minderung anderer Abgaben hinzuwirken, war
von bedeutendem Einfluß für die Ablehnung, und die gleiche
Rücksicht bestimmte die Majorität im Jahre 1870, den neuen
Tarif nur unter der Bedingung anzunehmen, daß (nicht aus
Freihandelsrücksichten, sondern um die Zolleinnahmen zu mindern)
einige Positionen desselben etwas herabgesetzt wurden. Im vor=
hergehenden Jahre war das Gesetz über Zoll und Steuer von
Zucker, obgleich man über die Sache selbst einig war, in Gefahr,
zu scheitern, weil den aus demselben zu erwartenden Einnahmen
nicht mehr die mit der projektierten, aber mittlerweile zu Fall
gekommenen Tarifreform verbundenen Einnahmeausfälle gegen=
überständen. In beiden Fällen war der Fortschritt, in dem
letzten auch ein Teil der Nationalliberalen (Lasker, Bamberger)
in der Opposition. Auch bei der Zerpflückung des berühmten
v. d. Heydtschen Steuerbonquets (1869) hat neben vielen anderen
Ursachen der Gedanke mitgewirkt, der Reichstag könne nicht
bleibende Mehreinnahmen bewilligen, ohne Garantie dafür, daß,
wenn infolge davon in den Einzelstaaten bleibende Überschüsse
sich ergeben sollten, andere Abgaben entsprechend herabgesetzt
Bismarcks Staatsrecht. 11