Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Antrag, für Ersatz desselben gesorgt worden wäre. Hat der 
Reichstag bei der Zoll= und Steuerreform an seinen Budget= 
rechten garnichts verloren, so hat er auch nichts gewonnen. 
Mittelbar aber ist es seinem Einfluß gelungen, in den preußischen 
Verhältnissen eine gewisse, seinen Bestrebungen entsprechende 
Veränderung herbeizuführen. In Wiederaufnahme eines schon 
einmal (1869) von Lasker angeregten Gedankens wurde durch 
die Bemühung des preußischen Finanzministers Hobrecht, und 
unter Zusammenwirken der Nationalliberalen und der Frei= 
konservativen, für Preußen die Bestimmung getroffen, daß die 
Mehreinnahmen bezw. Minderausgaben an Matrikularbeiträgen, 
welche für Preußen aus der Erhöhung der Reichszölle und 
Steuern sich ergeben würden, soweit sie nicht zu gewissen 
anderen, zum voraus spezifizierten Zwecken mit Zustimmung des 
Landtages Verwendung fänden, in bestimmtem Betrage an der 
Klassen= und Einkommensteuer nachgelassen werden sollten. Also 
auch hier kein periodisch wirksames Steuerbewilligungsrecht, 
keine bewegliche Steuer, deren Höhe jeweilig durch das Etats= 
gesetz festgesetzt wird. Aber der Volksvertretung ist doch, ehe 
durch ihre bezw. des an ihre Stelle tretenden Reichstages Be= 
schlüsse eine bedeutende Vermehrung der Staatseinnahmen be= 
willigt wurde, eine volle Einwirkung auf die Verwendung der 
erwarteten Mehreinnahmen zugestanden und dadurch eines der 
hauptsächlichsten Bedenken beseitigt worden, welches in dem 
Reichstage so lange jedem Versuch einer beträchtlichen, in ihrem 
schließlichen Effekt den Einzelstaaten zu gute kommenden Stei= 
gerung der Reichseinnahmen sich entgegengestemmt hatte. 
„Als das Deutsche Reich begründet wurde — schreibt ein 
freisinniges Blatt — war es unvermeidlich, dem Reichstage das 
volle Budgetrecht zu gewähren. ⁴⁵) Der Reichstag stand völlig 
anders da, als der preußische Landtag. Der Landtag besaß 
kein anderes Recht, als das, was bei der Umwandlung Preußens 
aus einem absoluten in einen konstitutionellen Staat für ihn 
⁴⁵) efr. „Voss. Ztg.“, März 1897. 
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