Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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festgestellt ist zu einem Prozent der Bevölkerung und zu einem 
Kostenbetrage von 225 Taler pro Mann, ist eine Gesamtsumme 
von 75 Millionen erforderlich. Die gemeinschaftlichen Einnahmen 
dürfen etwa veranschlagt werden zu 50 Millionen, es würden 
also mindestens 25 Millionen zu beschaffen bleiben. Sollte nun 
das Bewilligungsrecht in der Verfassung dem Reichstag gegeben 
werden, so kann die Möglichkeit entstehen, daß die Einnahmen 
alteriert oder überhaupt nicht bewilligt würden. In der Regel 
pflegt man anzunehmen, daß, wenn man das Recht hat zu be= 
willigen, auch das Recht habe, abzulehnen. — Sollte dieser Fall 
eintreten, der allerdings von den bisherigen Rednern als kaum 
denkbar angenommen ist, dann würde es an den Mitteln fehlen, 
die Kosten für die Armee zu bestreiten, die doch einmal auch von 
Ihnen beschlossen worden ist. Diesem kann unmöglich namentlich 
das Präsidium sich aussetzen. Sie haben dem Präsidium die 
Fonds für die Armee zur Verfügung gestellt, also das Präsidium 
muß auch, soweit die Einnahme nicht aus den gemeinschaftlichen 
Einnahmen einkomme, in der Lage sein, selbständig diese Matri= 
kularbeiträge auszuschreiben. Es ist dem Präsidium dieses Recht 
eingeräumt, so daß auch nicht einmal dem Bundesrate es zustehen 
dürfte, die Ausschreibung dieser Beiträge zu hindern. Wenn sie 
entweder durch den Bundesrat oder den Reichstag versagt werden 
könnte, würde das Präsidium nicht in der Lage sein, die Fonds 
für die Armee zu haben, deshalb scheint es auch unmöglich, das 
Bewilligungsrecht für die Einnahme in die Verfassung auf= 
zunehmen.“ 
Nach dem Verfassungsentwurf sollte die Friedenspräsenztärke 
des Heeres ein für allemal durch die Verfassung selbst festgestellt, 
und es sollten pro Mann dieser Friedenspräsenz unabänderlich 
225 Taler an die Kriegsverwaltung bezahlt werden, so daß diese, 
wegen ihrer Einnahmen und ihrer Ausgaben, bis zu dem an= 
gegebenen Betrag von dem Reichstage vollkommen unabhängig 
gewesen wäre. Auch für die Marine sollte ein besonderer, auf 
längere Dauer berechneter Etat aufgestellt und nur für den kleinen 
übrig bleibenden Rest gemeinsamer Ausgaben ein eigentliches,
	        
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