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festgestellt ist zu einem Prozent der Bevölkerung und zu einem
Kostenbetrage von 225 Taler pro Mann, ist eine Gesamtsumme
von 75 Millionen erforderlich. Die gemeinschaftlichen Einnahmen
dürfen etwa veranschlagt werden zu 50 Millionen, es würden
also mindestens 25 Millionen zu beschaffen bleiben. Sollte nun
das Bewilligungsrecht in der Verfassung dem Reichstag gegeben
werden, so kann die Möglichkeit entstehen, daß die Einnahmen
alteriert oder überhaupt nicht bewilligt würden. In der Regel
pflegt man anzunehmen, daß, wenn man das Recht hat zu be=
willigen, auch das Recht habe, abzulehnen. — Sollte dieser Fall
eintreten, der allerdings von den bisherigen Rednern als kaum
denkbar angenommen ist, dann würde es an den Mitteln fehlen,
die Kosten für die Armee zu bestreiten, die doch einmal auch von
Ihnen beschlossen worden ist. Diesem kann unmöglich namentlich
das Präsidium sich aussetzen. Sie haben dem Präsidium die
Fonds für die Armee zur Verfügung gestellt, also das Präsidium
muß auch, soweit die Einnahme nicht aus den gemeinschaftlichen
Einnahmen einkomme, in der Lage sein, selbständig diese Matri=
kularbeiträge auszuschreiben. Es ist dem Präsidium dieses Recht
eingeräumt, so daß auch nicht einmal dem Bundesrate es zustehen
dürfte, die Ausschreibung dieser Beiträge zu hindern. Wenn sie
entweder durch den Bundesrat oder den Reichstag versagt werden
könnte, würde das Präsidium nicht in der Lage sein, die Fonds
für die Armee zu haben, deshalb scheint es auch unmöglich, das
Bewilligungsrecht für die Einnahme in die Verfassung auf=
zunehmen.“
Nach dem Verfassungsentwurf sollte die Friedenspräsenztärke
des Heeres ein für allemal durch die Verfassung selbst festgestellt,
und es sollten pro Mann dieser Friedenspräsenz unabänderlich
225 Taler an die Kriegsverwaltung bezahlt werden, so daß diese,
wegen ihrer Einnahmen und ihrer Ausgaben, bis zu dem an=
gegebenen Betrag von dem Reichstage vollkommen unabhängig
gewesen wäre. Auch für die Marine sollte ein besonderer, auf
längere Dauer berechneter Etat aufgestellt und nur für den kleinen
übrig bleibenden Rest gemeinsamer Ausgaben ein eigentliches,