Full text: Bismarcks Staatsrecht.

171 
dort, in England, in Amerika und in allen übrigen zivili= 
sierten Ländern die Privatehre sich des vollkommen gesetzlichen 
Schutzes erfreut. Diese Motive, dieses Bedürfnis, jedem sein 
Menschenrecht auf Schutz gegen Beleidigungen zu erhalten, leitet 
mich, wenn ich nach wie vor die gesetzliche Sanktion der 
Veröffentlichung solcher Reden, welche injuriös für Privatleute 
sind, bekämpfe. Daß die Freiheit dadurch nicht beschränkt wird, 
liegt auf der Hand. Ich habe sofort, wie dies Parlament zu= 
sammentrat, an sämtliche Behörden, die unter der Autorität der 
königlichen Regierung stehen, durch die betreffenden Herren 
Ressortchefs die Aufforderung richten lassen, in keinem Falle 
gegen die Veröffentlichung einer Parlamentsrede einzuschreiten, 
es sei denn, daß sie zuvor an die Regierung berichtet hätten 
und der Fall so stark wäre, daß die Autorisation von der Staats= 
regierung erteilt werden müsse. Die Regierung wird nicht in 
Verlegenheit kommen, von dieser reservierten Befugnis Gebrauch 
zu machen, am allerwenigsten wird sie davon Gebrauch machen 
in bezug auf die Angriffe, die die Regierung selbst treffen, sie 
wird nur zum Schutz der Privatrechte gegen persönliche Belei= 
digung jemals davon Gebrauch machen. Wenn behauptet wird, 
daß unter dieser Einrichtung die Freiheit litte, so halte ich das 
für eine der übertriebenen Deklamationen, denen ich lediglich 
einen ornamentalen Charakter in den Reden der Verteidiger des 
Antrages beilege. Wenn bei dieser Gelegenheit darüber Klage 
geführt worden ist, daß unter Umständen der „mühsam erzwun= 
gene“ höfliche Ton einem anderen Platz mache und damit ziemlich 
deutlich auf eine lebhafte Diskussion, die ich vor einigen Tagen 
angeregt hatte, angespielt wurde, so möchte ich dem doch eins zur 
Erwägung geben. 
Wenn man fünf Jahre lang schwer gekämpft hat, und das 
erreicht hat, was hier vorliegt, wenn man seine Zeit, die beste 
Zeit des Lebens, seine Gesundheit dabei geopfert hat, wenn 
man sich der Mühe erinnert, die es gekostet hat, oft einen ganz 
kleinen Paragraphen, eine Interpunktationsfrage zwischen 22 Re= 
gierungen zu entscheiden, wenn man nun auf den Punkt ge=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.