Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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in Erfüllung dieser Pflicht nicht irre werden, auch wenn ihr 
Ausspruch in diesem Falle sie ihnen für die Zukunft erschweren 
sollte.“ 
Über die Vorgänge in Gladbach teilte der Bundeskanzler 
mit, was bis dahin der Regierung gemeldet war. Danach hatte 
der Abgeordnete Mende bei Besprechung der sozialen Frage unter 
anderem gesagt: „dieselbe müßte und würde gelöst werden, ent= 
weder friedlich oder, wenn das nicht ginge, mit allen Schrecken 
der Revolution. Er hatte ferner die Versammlung zum Wider= 
stand gegen die Polizei aufgefordert und geäußert: er stehe ein 
für alles Ungesetzliche, was geschehe, und damit hatte der durch 
ihn hervorgerufene Angriff begonnen. Seitens des Reichstages 
wurde dem Antrage auf sofortige Entlassung des Abgeordneten 
Mende in der erwähnten Sitzung nicht ohne weiteres Folge ge= 
geben, vielmehr die Sache der Geschäftsordnungskommission zur 
schleunigen Berichterstattung überwiesen. In der Sitzung vom 
3. Mai kam die Angelegenheit von neuem zur Beratung. Da 
die zuständige Gerichtsbehörde erklärt hatte, daß durch die sofortige 
Entlassung des Abgeordneten Mende eine Verdunkelung des 
Sachverhalts und eine Verzögerung des Untersuchungsverfahrens 
zum Nachteile der übrigen 22 verhafteten Mitangeklagten herbei= 
geführt werden würde, so schlug die Geschäftsführungskommission 
vor, über den Antrag auf sofortige Freilassung zur Zeit noch 
keinen Beschluß zu fassen, sondern erst weitere Erklärungen der 
Gerichtsbehörde zum 5. Mai einzufordern. Von anderer Seite 
wurde jedoch im Reichstage beantragt, ohne weiteren Aufschub 
die Aufhebung der Untersuchungshaft zu verlangen. Dieser 
Antrag wurde nach lebhafter Erörterung mit 109 gegen 90 
Stimmen angenommen. Die Freilassung des Abgeordneten 
Mende wurde demzufolge verfügt. 
Durch Erkenntnis des Obertribunals vom 23. September 1874 
war der Abgeordnete Dr. Majunke ⁴⁹) rechtskräftig vor der am 
29. Oktober 1874 erfolgten Eröffnung der Sitzungsperiode des 
⁴⁹) efr. „Vossische Ztg.“ vom 10. Mai 1893. 
Bismarcks Staatsrecht. 12
	        
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